Wer ist AgNes?
AgNes klingt wie ein Name. Es ist eine Abkürzung: Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Dahinter steht die Regel, nach der künftig verteilt wird, wer für die Stromnetze bezahlt.
Es geht um rund 37 Milliarden Euro im Jahr. So hoch sind die Netzkosten, die jedes Jahr auf die Stromrechnungen umgelegt werden — rund 30 Prozent des Haushaltsstrompreises.
Seit dem 6. August 2026 liegt der vollständige Entwurf vor, 198 Seiten. Bis zum 18. September 2026 kann jeder dazu Stellung nehmen. Beschlossen werden soll er noch in diesem Jahr, gelten wird er ab dem 1. Januar 2029.
Dieser Text erklärt, was dort entschieden wird, wer entscheidet, wie das Verfahren abläuft — und wie viel davon am Ende auf der Rechnung ankommt.
Foto: Tulpenfeld 4 in Bonn. Unter dieser Adresse führt die Große Beschlusskammer Energie das AgNes-Verfahren — sie steht im Kopf des Beschlussentwurfs — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 DE / Eckhard Henkel
Warum eine Behörde das entscheidet und nicht der Bundestag
Bis heute steht die Rechenregel für Netzentgelte in einer Verordnung: der Stromnetzentgeltverordnung, kurz StromNEV, erlassen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, in Kraft seit 2005.
Genau daran hat sich die Europäische Kommission gestoßen. Sie klagte, und der Europäische Gerichtshof gab ihr am 2. September 2021 recht (Rechtssache C-718/18): Deutschland verstößt gegen EU-Recht, wenn die Regierung der Regulierungsbehörde per Verordnung vorschreibt, wie Netzentgelte zu berechnen sind. Die Behörde muss das selbst und unabhängig festlegen.
Umgesetzt wurde das Urteil mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben vom 22. Dezember 2023. Seither liegt die Zuständigkeit bei der Bundesnetzagentur. Die StromNEV läuft zum 31. Dezember 2028 aus. Ab 2029 muss also etwas Neues dastehen. Das ist AgNes.
Für uns als Bürger ändert das den Ort, an dem man ansetzen kann. Es gibt keine Bundestagsdebatte darüber und keine Zeile im Koalitionsvertrag, die das entscheidet. Es gibt ein Verwaltungsverfahren mit einem Aktenzeichen, eine öffentliche Konsultation mit einer Frist — und danach den Rechtsweg über das Oberlandesgericht Düsseldorf und den Bundesgerichtshof.
Wie so ein Verfahren abläuft
Zuständig ist die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur unter Vorsitz des Präsidenten Klaus Müller, dazu fünf Beisitzerinnen und Beisitzer. Aktenzeichen: GBK-25-01-1#3.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 12.05.2025 | Verfahren eröffnet |
| Juni 2025 | Auftakt-Workshop, danach Diskussionspapiere |
| Dez. 2025 / Jan. 2026 | Experten-Workshops |
| 14.01.2026 | Orientierungspunkte zur dynamischen Netzentgeltkomponente |
| 30.01.2026 | Orientierungspunkte zu den Speicherentgelten |
| 17.02.2026 | Orientierungspunkte zu den Einspeiseentgelten |
| 27.05.2026 | Informationstermin zum Zwischenstand |
| 06.08.2026 | Vollständiger Festlegungsentwurf plus Gutachten |
| 18.09.2026 | Ende der Konsultationsfrist |
| Ende 2026 | Beschluss geplant |
| 2027 | Konkretisierende Folgefestlegungen |
| 01.01.2029 | Anwendung |
Stellung nehmen kann jeder — Unternehmen, Verbände, Kommunen, Privatpersonen.
Die Beschlusskammer nimmt Stellungnahmen bis zum 18. September per E-Mail an
gbk@bnetza.de unter dem Betreff „Festlegungsentwurf AgNes" entgegen. Wie
ernst das genommen wird, lässt sich am Entwurf selbst ablesen: Er referiert
über viele Seiten, was in den vorangegangenen Runden eingewendet wurde, und
begründet, warum die Kammer dem folgt oder nicht.
Was im Entwurf steht
Haushalte. Es bleibt beim vertrauten Aufbau aus Grundpreis in Euro pro Jahr und Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde. Neu ist ein Aufschlag für Prosumer — so heißen Haushalte, die selbst Strom erzeugen und einspeisen, typischerweise mit einer Solaranlage auf dem Dach. Der Aufschlag beträgt 70 bis 90 Prozent des Grundpreises. Begründung der Kammer: Wer den Netzanschluss weiter in voller Breite nutzt, aber weniger Kilowattstunden daraus bezieht, zahlt über den mengenabhängigen Arbeitspreis weniger an die Netzkosten, als er an Anschluss beansprucht. Steckersolargeräte sind ausgenommen.
Große Abnehmer. Für Entnahmestellen über 100.000 Kilowattstunden im Jahr und für alles oberhalb der Niederspannung kommt ein Kapazitätspreis in Euro je Kilowatt. Bezahlt wird nicht mehr vorrangig die entnommene Menge, sondern die bestellte Kapazität — mindestens 10 Prozent der eigenen Jahreshöchstlast des Vorjahres, höchstens die vertraglich vereinbarte Anschlusskapazität. Wer seine Spitzenlast senkt, senkt seine Netzkosten.
Im Bild der Backstube aus dem ersten Teil: Bisher wurde nach Broten abgerechnet. Künftig zahlt der große Kunde für den Ofenplatz, den er sich reservieren lässt — gleich ob er ihn an jedem Tag ausnutzt oder nur am Samstag. Und wer sich Platz reservieren lässt, zwingt die Bäckerei, einen entsprechend großen Ofen vorzuhalten. Bezahlt wird künftig also der Ofen, den man bestellt, nicht das Brot, das man mitnimmt.
Einspeiser. Zum ersten Mal zahlen auch Erzeugungsanlagen ein Netzentgelt. Betroffen sind Anlagen über 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung; die Schwelle übernimmt die Wertung des Steuerrechts, das kleine Anlagen bis 30 Kilowatt freistellt. Die Kostenbasis besteht aus einer Grundkomponente von 0,50 Euro je Megawattstunde eingespeister Jahresenergie plus den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für Regelenergie und Netzverluste. Erhoben wird sie als Kapazitätspreis in der Größenordnung von 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr; die Modellrechnung der Kammer rechnet mit 5 Euro je Kilowatt und kommt damit für 2029 auf 453,75 Millionen Euro.
Foto: Solarpark bei Dülmen. Anlagen über 30 Kilowatt zahlen ab 2029 erstmals ein Netzentgelt für die Einspeisung — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Dietmar Rabich
Speicher. Batteriespeicher zahlen künftig ebenfalls ein Kapazitätsentgelt. Wichtig ist eine Regel im Kleingedruckten: Mengen, die ein anlagengekoppelter Speicher aus dem Netz bezieht und wieder zurückspeist, sind von den Arbeitspreisen befreit, soweit sie messtechnisch abgrenzbar sind. Und: Bidirektionale Ladepunkte — also Elektroautos, die auch zurückspeisen — sind anlagengekoppelten Speichern ausdrücklich gleichgestellt.
Foto: Batteriespeicher-Park in Föhren, Oktober 2025. Speicher zahlen ab 2029 ein Kapazitätsentgelt; durchgeleitete Mengen bleiben von den Arbeitspreisen befreit — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / P170
Die Stelle, auf die es uns ankommt
Kapitel 12 des Entwurfs heißt „Entgelte mit Anreizfunktion". Dort steht, wann Netzentgelte zeitlich und regional schwanken sollen, damit sie Verhalten lenken. Der Fahrplan:
- Speicher: dynamisches Netzentgelt spätestens zum 1. Januar 2033, nicht vor dem 1. Januar 2030.
- Erzeugungsanlagen: spätestens zum 1. Januar 2035, nicht vor dem
- Januar 2032. Offshore-Windparks sind ausgenommen.
- Beides steht unter einer aufschiebenden Bedingung: Die Ausgestaltung muss mindestens zwei Jahre vorher in einer eigenen Festlegung konkretisiert sein.
Und dann kommt Ziffer 12.5, ein Satz von zweieinhalb Zeilen:
Von der Bildung und Abrechnung dynamischer Netzentgelte für Letztverbraucher sieht die Bundesnetzagentur zunächst ab.
Letztverbraucher, das sind wir. Haushalte, Gewerbe, Ladesäulenbetreiber. Für diese Gruppe enthält die neue Systematik kein zeitlich schwankendes Netzentgelt. Unberührt bleibt allein das, was es heute schon gibt: das zeitvariable Netzentgelt nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, bekannt als „Modul 3".
Das ist der Befund, auf den es für unsere Forderung ankommt. Ein Netzentgelt, das in der Überschussstunde sinkt und damit das Laden dorthin zieht, wo Strom im Überfluss vorhanden ist, ist in AgNes für Verbraucher nicht vorgesehen — weder 2029 noch später im Entwurfstext.
Wie viel Entlastung am Ende ankommt
Drei Zahlen ordnen das ein.
Erstens: 0,05 Cent. Die dynamische Komponente für Einspeiser soll anfangs niedrig ansetzen und sich an der europäischen Obergrenze von höchstens 0,50 Euro je Megawattstunde orientieren. Umgerechnet auf die Einheit, die auf der Stromrechnung steht: 0,05 Cent je Kilowattstunde. Zum Vergleich: Das Netzentgelt eines Haushalts liegt je nach Netzgebiet im Bereich mehrerer Cent je Kilowattstunde.
Zweitens: 264.874 von 41 Millionen. Ein Netzentgelt, das sich nach der Uhrzeit richtet, gibt es heute schon — für steuerbare Geräte nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Wer dem Netzbetreiber erlaubt, die Wallbox oder die Wärmepumpe im Engpass für eine Weile zu drosseln, zahlt dafür weniger Netzentgelt. Dabei kann man zwischen drei Varianten wählen: einem festen Abschlag im Jahr (Modul 1), einem Rabatt auf jede Kilowattstunde (Modul 2) — oder eben einem Preis, der je nach Tageszeit steigt und fällt (Modul 3).
Diese dritte Variante ist die einzige, die ein Preissignal setzt. Und sie ist die am wenigsten genutzte. Ende 2024 waren überhaupt erst 264.874 Anschlüsse in der ganzen Regelung — bei rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland. Von diesen 264.874 haben 239.825 den festen Abschlag gewählt und 25.049 den Rabatt auf die Kilowattstunde. Für Modul 3 bleibt damit niemand übrig, und das hat einen einfachen Grund: Es war zu diesem Stichtag noch gar nicht wählbar. Angeboten wird es erst seit dem 1. April 2025, und es setzt einen digitalen Stromzähler voraus, den die meisten Haushalte nicht haben.
Wer also einwendet, das zeitvariable Netzentgelt gebe es doch längst, hat recht und trifft die Sache trotzdem nicht: Die Regel existiert. Angekommen ist sie nicht.
Foto: Digitaler Haushaltsstromzähler, Baujahr 2023. Ohne intelligentes Messsystem gibt es kein zeitvariables Netzentgelt — daran hängt der gesamte verbraucherseitige Teil der Reform — via Wikimedia Commons — CC BY 4.0 / RobbieIanMorrison
Drittens: 37 Milliarden. Die Summe, um die es geht, bleibt dieselbe. AgNes verteilt die Netzkosten anders — auf mehr Schultern, stärker nach beanspruchter Kapazität statt nach bezogener Menge. Der Präsident der Bundesnetzagentur formuliert es so: Die Reform „setzt Anreize, Netzkosten zu senken und Entgelte dort zu reduzieren, wo dies möglich ist. Sie bepreist Kapazität, unterstützt Flexibilität und verteilt steigende Kosten ausgewogener."
Noch einmal die Backstube: AgNes macht den Ofen nicht billiger. AgNes ändert die Regel, nach der die Ofenkosten auf die Brote umgelegt werden — und schickt zwei Gruppen mit an die Kasse, die bisher nichts gezahlt haben: die Einspeiser und die Speicher.
Bei den Einspeisern lässt sich das begründen: Wer den Teig anliefert, benutzt die Backstube. Beim Speicher wird es schief. Der Speicher ist derjenige, der Brote zwischenlagert, wenn zu viele auf einmal fertig werden — und der damit dafür sorgt, dass der Ofen gar nicht erst größer gebaut werden muss. Genau er zahlt künftig Ofenmiete.
Damit ist die Frage beantwortet, ob der Aufwand sich lohnt — allerdings anders, als sie meistens gestellt wird. AgNes löst ein Verteilungsproblem: Bisher zahlt nur die Entnahme, obwohl auch Einspeisung und Speicherung das Netz beanspruchen. Diese Lücke schließt der Entwurf. Was er nicht löst, ist das Zeitproblem: dass eine Kilowattstunde in der Überschussstunde nichts wert ist und im Netz trotzdem gleich viel kostet.
Zwei Fragen, die wir nicht auflösen können
Die erste betrifft das doppelte Netzentgelt. Bei der Umsatzsteuer ist die Systematik klar: Sie belastet am Ende einmal, den Endverbraucher. Alle Stufen davor holen sie sich über den Vorsteuerabzug zurück. Bei den Netzentgelten läuft es ab 2029 andersherum. Heute zahlt nur, wer entnimmt. Künftig zahlt auch, wer einspeist. Dieselbe Kilowattstunde wird also an beiden Enden mit einem Netzentgelt belegt.
Für Batterien hat die Beschlusskammer diesen Punkt gesehen: Mengen, die ein anlagengekoppelter Speicher aus dem Netz zieht und zurückspeist, sind von den Arbeitspreisen befreit — die Vervielfachung bei mehrfachem Ein- und Ausspeichern ist damit im Entwurf abgeräumt. Das Kapazitätsentgelt bleibt trotzdem auf beiden Seiten. Ob eine doppelte Kapazitätsbelastung dieselbe Leitung zweimal bezahlt oder zwei verschiedene Beanspruchungen abbildet, ist die eigentliche Streitfrage — und sie ist im Entwurf nicht ausdiskutiert.
Die zweite betrifft die Steuer auf die Steuer. Auf jeder Stromrechnung steht die Stromsteuer, und auf den Rechnungsbetrag einschließlich Stromsteuer kommt die Mehrwertsteuer. Der Staat besteuert also seine eigene Abgabe mit.
Rechtlich ist das kein Versehen. Die europäische Mehrwertsteuer-Richtlinie bestimmt in Artikel 78, dass Steuern, Zölle und Abgaben zur Bemessungsgrundlage gehören — ausgenommen ist allein die Mehrwertsteuer selbst. Im deutschen Umsatzsteuergesetz steht dasselbe in § 10. Es ist also genau so gewollt, europaweit, seit Jahrzehnten.
Warum es so gewollt ist, ob es sachlich begründet ist und wem es nützt — darauf haben wir keine überzeugende Antwort gefunden. Wenn Sie eine haben: Schreiben Sie es uns über das Formular unter diesem Beitrag. Wir sammeln die Antworten und veröffentlichen, was dabei herauskommt.
Was das für unsere Forderung bedeutet
Die Rechnung eines Ladevorgangs besteht aus dem Strompreis und dem Netzentgelt. In der Überschussstunde fällt der Strompreis an der Börse auf null oder darunter. Das Netzentgelt bleibt, wo es ist — und wird nach dem heutigen Stand des Entwurfs auch nach 2029 dort bleiben, weil dynamische Netzentgelte für Verbraucher nicht vorgesehen sind.
Deshalb setzt unsere Forderung nicht bei AgNes an, sondern bei § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes: Wenn ein Übertragungsnetzbetreiber ohnehin Windräder und Solarparks abregelt und dafür eine Entschädigung zahlt, dann ist es günstiger, die Leistung an eine Ladesäule zu geben, die in dieser Stunde bereitsteht. Die vermiedene Entschädigung finanziert die Absenkung. Das funktioniert im geltenden Recht und braucht keinen Beschluss, der erst 2029 greift.
Zwei Anschlussstellen an AgNes bleiben trotzdem, und beide stehen im Entwurf: Bidirektionale Ladepunkte sind Speichern gleichgestellt. Und die dynamische Komponente, die für Speicher ab 2030 kommen soll, ist genau die Mechanik, um die es uns geht — nur eben für eine andere Gruppe.
Die Reihe
Dieser Text ist Teil 6 der Reihe „Strommarkt und Macht":
- Teil 1 — Wie das Netz zur Ware wurde: wie die vier Netzgebiete entstanden und was sie wert geworden sind
- Teil 2 — Wer den Zutritt bewacht: wer darüber entscheidet, wer an dieses Netz angeschlossen wird
- Teil 3 — Wem gehört die Leitung, wenn sie bezahlt ist?: wie die Bundesnetzagentur festsetzt, was ein Netz verdienen darf
- Teil 4 — Was obendrauf kommt: die Rechnung über fünfzig Jahre, drei Eigentumsmodelle und unsere Position
- Teil 5 — Wer spart für wen: wer die Rendite tatsächlich bezieht — und der Kauf, der 2024 nicht stattfand
- Teil 6 — dieser Text: nach welcher Regel ab 2029 verteilt wird, wer für das Netz bezahlt
Zum Weiterlesen
Die vier Übertragungsnetzbetreiber betreiben mit netztransparenz.de ein gemeinsames Informationsportal: geltende Netzentgelte, Umlagen, Börsenpreise Stunde für Stunde und die Mengen, die abgeregelt wurden. Wie man sich dort zurechtfindet, steht in unserem Beitrag netztransparenz.de — die Plattform, auf der jede geförderte Anlage öffentlich nachvollziehbar ist.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren AgNes (GBK-25-01-1#3), Entwurf und Konsultation
- Bundesnetzagentur: Konsultation zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom (Pressemitteilung, 06.08.2026)
- Bundesnetzagentur: Informationstermin AgNes zum Zwischenstand (27.05.2026)
- EuGH, Urteil vom 02.09.2021, C-718/18 — Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
- Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) im Volltext
- Bundesnetzagentur: § 14a EnWG, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (BK6-22-300)
- Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG, Artikel 78
- Umsatzsteuergesetz § 10 — Bemessungsgrundlage
- netztransparenz.de — Informationsplattform der vier Übertragungsnetzbetreiber
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