Ladefreunde-Blog · Strommarkt und Macht

Wem gehört die Leitung, wenn sie bezahlt ist?

17. August 2026 6 min Lesezeit Ladefreunde-Blog

Wer über Stromnetze redet, wirft leicht drei Dinge durcheinander, die getrennt gehören: das Netz, den Netzbetreiber und den Eigentümer des Netzbetreibers.

Das Netz sind Masten, Leitungen, Umspannwerke, Konverter. Der Netzbetreiber ist eine Gesellschaft, die dieses Netz betreibt, instand hält und ausbaut. Und diese Gesellschaft gehört jemandem.

In den ersten beiden Teilen ging es darum, wie die vier deutschen Übertragungsnetze zwischen 2009 und 2012 den Eigentümer wechselten (Wie das Netz zur Ware wurde) und wer künftig darüber entscheidet, wer an diese Netze angeschlossen wird (Wer den Zutritt bewacht). Eine Frage ist dabei offen geblieben, und sie ist die wirtschaftlich interessanteste:

Wenn Stromkunden über Jahrzehnte die Netzentgelte zahlen, aus denen eine Leitung finanziert wird — wem gehört die Leitung, wenn sie bezahlt ist?

Thyristortürme in der Konverterhalle des Gleichstromseekabels Baltic Cable

Foto: Thyristortürme in einer Konverterhalle. Anlagen wie diese sind der Gegenstand der Rechnung, um die es hier geht — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 / Baltic Cable AB

Vier Netze, vier Eigentümerstrukturen

Die Antwort beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Stand Sommer 2026 sieht sie so aus:

Netzbetreiber Eigentümer
50Hertz Elia Group 80 %, KfW für den Bund 20 %
Amprion Beteiligungsgesellschaft M31 74,9 %, RWE Alkaios Holding 25,1 % — RWE kommt darüber rechnerisch auf rund 55 %
TenneT Germany APG, GIC und NBIM zusammen 46 %, KfW für den Bund 25,1 %, TenneT Holding 28,9 %
TransnetBW EnBW als Mehrheitsgesellschafter, Südwest-Konsortium 24,95 %, KfW für den Bund 24,95 %

Zwei Dinge fallen daran auf.

Erstens: Der Bund ist an drei der vier Übertragungsnetze beteiligt — und an keinem einzigen hat er die Mehrheit. Er ist Miteigentümer, nicht Eigentümer.

Zweitens: Hinter den Kürzeln stehen Kapitalsammelstellen. M31 versammelt Versicherungen und ärztliche Versorgungswerke. APG legt für einen niederländischen Pensionsfonds an, NBIM ist der norwegische Staatsfonds, GIC der Staatsfonds Singapurs. Wer sich fragt, warum ausgerechnet diese Anlegergruppe deutsche Stromnetze kauft, findet die Antwort im Regulierungsrecht.

Und die Antwort auf die Ausgangsfrage steht damit schon fest: Das Netz fällt nach Ablauf der Abschreibung nicht an den Staat. Es gibt keinen Eigentumsübergang wie bei einer Konzession. Es bleibt, wo es ist.

Interessanter ist die Frage, was der Eigentümer in der Zwischenzeit bekommt.

Gebäude der KfW Bankengruppe in Frankfurt am Main

Foto: Die KfW in Frankfurt. Über sie hält der Bund Minderheitsanteile an drei der vier Übertragungsnetzbetreiber — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Vysotsky

Warum der Preis nicht frei ist

Ein Übertragungsnetz ist ein natürliches Monopol. Niemand darf eine zweite Leitung daneben bauen, um Wettbewerb zu erzeugen. Ein Netzbetreiber könnte also im Prinzip sagen: „Ich baue für zehn Milliarden Euro eine Trasse und verlange danach einen beliebigen Preis" Genau das ist ihm verwehrt.

Stattdessen setzt die Bundesnetzagentur eine Erlösobergrenze fest — den Betrag, den der Netzbetreiber in einer Regulierungsperiode insgesamt einnehmen darf. Aus dieser Obergrenze werden die Netzentgelte abgeleitet, nicht umgekehrt. In die Obergrenze fließen im Kern vier Posten:

Für Investitionen, die während einer laufenden Regulierungsperiode getätigt werden, gibt es zusätzlich den Kapitalkostenaufschlag: Neue Anlagen wirken jährlich auf die Erlösobergrenze, statt bis zur nächsten Periode zu warten.

Das ist keine staatliche Finanzierung. Es ist aber auch kein freier Markt.

Die drei Zinssätze

Der entscheidende Posten ist die Verzinsung. Sie ist nach dem Jahr gestaffelt, in dem eine Anlage aktiviert wurde:

Anlage aktiviert Eigenkapitalzinssatz vor Gewerbesteuer
vor 2006 (Altanlagen) 3,51 %
2006 bis 2023 5,07 %
ab 2024 Umlaufsrendite des Anschaffungsjahres plus 3,00 Prozentpunkte — für 2024 nannte die Bundesnetzagentur 6,74 %

Diese Sätze sind gerichtlich hart umkämpft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Festlegung für die vierte Regulierungsperiode am 30. August 2023 auf, nachdem rund 900 Netzbetreiber sie in vierzehn Musterverfahren angegriffen hatten — ihnen waren 5,07 und 3,51 Prozent zu niedrig. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss am 9. September 2025 seinerseits auf und bestätigte damit die Bundesnetzagentur. Gegen die neue Regel für Anlagen ab 2024 läuft ein weiteres Verfahren; das Oberlandesgericht wies die Beschwerde im Oktober 2025 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

Zwei weitere Größen gehören dazu, damit man rechnen kann. Die Stromnetzentgeltverordnung begrenzt die anzusetzende Eigenkapitalquote auf 40 Prozent; darüber hinausgehendes Eigenkapital wird nur wie Fremdkapital verzinst. Und sie schreibt die Nutzungsdauern vor, über die abgeschrieben wird: für Freileitungen von 110 bis 380 Kilovolt sind das 40 bis 50 Jahre.

Freiluftschaltanlage des Umspannwerks Diele bei Weener in Ostfriesland

Foto: Umspannwerk Diele in Ostfriesland, Knotenpunkt für Windstrom aus dem Nordwesten. Jede Anlage darin hat ein Aktivierungsjahr und damit einen Zinssatz — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 3.0 / Frank Vincentz

Was nach fünfzig Jahren passiert

Angenommen, eine Leitung ist nach fünfzig Jahren vollständig abgeschrieben. Dann gilt gleichzeitig dreierlei:

Abgeschrieben, wertlos und übertragen sind drei verschiedene Dinge. In der öffentlichen Debatte werden sie routinemäßig verwechselt.

Im Bild des ersten Teils: Der Ofen ist nach fünfzig Jahren über den Brotpreis bezahlt. Er steht weiter da, er backt weiter — und er gehört weiter dem Bäcker, nicht den Kunden, die ihn bezahlt haben.

Und einen zweiten Ofen gibt es nicht. Wer hier Brot will, hat genau diese eine Adresse. Die Dörfer hatten darauf einmal eine andere Antwort: das Gemeindebackhaus. In fast jedem Ort stand ein Backofen, der der Gemeinde gehörte und den die Haushalte reihum nutzten — drei bis vier Familien bildeten eine Backgemeinschaft und kamen alle vierzehn Tage an die Reihe. Der Grund war nüchtern: Ein eigener Ofen in jedem Haus war teuer und brandgefährlich, einer für alle war billiger und sicherer. Wem die Anlage gehören sollte, an der alle hängen und die keiner doppelt baut, ist also keine neue Frage. Sie ist nur lange nicht mehr gestellt worden.

Und der Kreislauf beginnt von vorn: Wird die Leitung verstärkt, ersetzt oder modernisiert, entsteht eine neue regulatorisch anerkannte Investition — mit neuer Kapitalbasis, neuer Abschreibung, neuer Verzinsung. Ein Netz kann so dauerhaft ein verzinstes Anlagegut bleiben.

Damit lässt sich rechnen

Alle Bausteine liegen jetzt auf dem Tisch: eine Investitionssumme, eine Nutzungsdauer, eine Eigenkapitalquote, ein Zinssatz. Vier Zahlen, aus denen sich ausrechnen lässt, was eine Leitung über ihr Leben hinweg tatsächlich von den Netznutzern einsammelt — und wie viel davon Rückzahlung ist und wie viel Ertrag.

Das ist der vierte Teil. Er rechnet eine Zehn-Milliarden-Trasse über fünfzig Jahre durch und stellt drei Modelle nebeneinander: das heutige, ein staatliches und eines, das im Gesetz steht und in Deutschland niemand nutzt.

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