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Der Wärmepumpentarif — wieso §14a EnWG dir Geld schenkt

31. Mai 2026 7 min Lesezeit Ladefreunde-Blog

Es gibt einen Posten auf deiner Stromrechnung, über den kaum jemand spricht, der aber seit dem 1. Januar 2024 für viele Haushalte bares Geld bedeutet: den reduzierten Netzentgelt-Tarif nach §14a Energiewirtschaftsgesetz. Wer eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder einen Batteriespeicher betreibt, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf — und ein erstaunlich großer Teil derer, die ihn hätten, hat ihn schlicht nicht beantragt.

Für uns ist dieser Paragraf mehr als ein Spartipp. Er ist der in deutsches Recht gegossene Beweis, dass das Prinzip hinter unserer Petition bereits angedacht ist — aber eben nicht wirkt. Der Gedanke steht im Gesetz: Wer dem Stromnetz mit flexiblem Verbrauch hilft, soll dafür einen Vorteil bekommen. Was fehlt, ist alles, was ihn wirksam machen würde. Das zeitvariable Modul 3 setzt ein intelligentes Messsystem voraus, und die liegen bei 5,5 Prozent der Messstellen. Für den Steuerbefehl braucht es zusätzlich eine Steuerbox am Zähler. Beides ist auf Jahre hinaus nicht flächendeckend da. Was breit gewählt wurde, sind die Module 1 und 2 — ein Rabatt dafür, dass das Gerät angemeldet und drosselbar ist. Wann es läuft, ändert an der Rechnung nichts.

Was §14a EnWG heute regelt

Die Bundesnetzagentur hat den Gesetzestext mit ihrer Festlegung BK6-22-300 vom 27. November 2023 in konkrete Pflichten übersetzt. Seither muss jeder Netzbetreiber Betreibern sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen reduzierte Netzentgelte anbieten. Das ist kein freiwilliges Programm einzelner Versorger, sondern bundesweit geltendes Recht.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gilt unter anderem:

Die Voraussetzung: Die Anlage hat einen eigenen Zählpunkt oder ein intelligentes Messsystem, und der Netzbetreiber erhält im Gegenzug ein Steuer-Eingriffsrecht.

Was der Netzbetreiber genau steuert

Nicht das Gerät als solches. Die Festlegung BK6-22-300 setzt am Hausanschluss an: Gesteuert wird der „netzwirksame Leistungsbezug", also der Anteil der über den Netzanschluss entnommenen Leistung, den die steuerbaren Geräte gleichzeitig verursachen (Ziffer 2.3). Auslöser ist eine strom- oder spannungsbedingte Gefährdung im Netzbereich; alle teilnahmepflichtigen Geräte im selben Netzbereich sind dabei diskriminierungsfrei heranzuziehen (Ziffern 4.1 und 4.3).

Auf null darf der Bezug nie gehen. Wie hoch das garantierte Minimum liegt, hängt davon ab, was der Anschlussnehmer nach Ziffer 4.4 wählt — und diese Wahl trifft er, nicht der Netzbetreiber:

Variante a — jedes Gerät einzeln angesteuert (Direktansteuerung). Jedes steuerbare Gerät bekommt einen eigenen Sollwert und behält mindestens 4,2 kW. Ausnahme: Wärmepumpen und Kühlanlagen mit mehr als 11 kW Anschlussleistung behalten stattdessen 40 Prozent ihrer Anschlussleistung — eine 15-kW-Wärmepumpe also 6 kW.

Variante b — alle Geräte über ein Energiemanagementsystem (EMS). Der Netzbetreiber gibt dann einen einzigen Gesamtwert für alle angeschlossenen Geräte vor, und der Haushalt verteilt ihn nach eigener Maßgabe. Das Minimum rechnet sich mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor:

Mindestleistung = 4,2 kW + (Anzahl der Geräte − 1) × Faktor × 4,2 kW

Zahl der Geräte 2 3 4 5 6 7 8 ab 9
Faktor 0,8 0,75 0,7 0,65 0,6 0,55 0,5 0,45

Zwei Geräte am EMS behalten damit zusammen 7,56 kW statt 8,4 kW, drei Geräte 10,5 kW statt 12,6 kW. Wer bündelt, gibt also etwas Mindestleistung ab und gewinnt dafür die Freiheit, sie selbst zu verteilen — etwa alles ins Auto und nichts in die Klimaanlage.

Mehrere Wärmepumpen oder mehrere Kühlanlagen hinter einem Anschluss werden je Gerätegruppe zusammengezählt und gelten dann als ein steuerbares Gerät (Ziffer 2.4.2).

Ein vollständiges Abschalten ist ausgeschlossen. Eine feste Zeitgrenze gibt es dagegen nicht: Die Reduzierung darf so lange laufen, wie sie „nach Intensität und zeitlicher Dauer" erforderlich ist, um die Störung abzuwenden (Ziffer 4.3). Die Rückkehr in den Normalzustand muss schrittweise erfolgen, damit nicht alle Geräte gleichzeitig wieder hochfahren.

Drei Module — und ein Wahlrecht, das viele nicht nutzen

§14a kommt in drei Ausprägungen, zwischen denen Verbraucher:innen wählen können.

Modul 1 ist der pauschale Netzentgelt-Rabatt. Er wird beim Anmelden der Anlage in der Regel automatisch wirksam, verlangt keinen Zählertausch und liegt je nach Netzgebiet typisch zwischen 110 und 190 Euro im Jahr. Die Spanne ist groß, weil jeder Netzbetreiber seine eigenen Beträge kalkuliert.

Modul 2 rabattiert stattdessen den arbeitspreisbezogenen Anteil des Netzentgelts — typisch um rund 60 Prozent. Das lohnt sich besonders bei hohem Verbrauch, etwa wenn Wärmepumpe und E-Auto im selben Haushalt laufen. Voraussetzung ist ein separater Zähler oder ein intelligentes Messsystem.

Modul 3 ist ein zeitvariables Netzentgelt mit mehreren Preisstufen über den Tag. Es lässt sich seit April 2025 zusätzlich zu Modul 1 zubuchen und setzt ein intelligentes Messsystem voraus. Wer es nutzt, bekommt ein direktes Preissignal: günstiger laden und heizen, wenn das Netz wenig belastet ist.

Der entscheidende Punkt im Alltag: Viele Netzbetreiber kommunizieren §14a passiv. Standard ist Modul 1, Modul 2 und 3 müssen aktiv beantragt werden. Und seit 2024 gilt der Anspruch auch rückwirkend für bestehende Anschlüsse — eine vor Jahren installierte Wärmepumpe kann nachträglich umgestellt werden. Wer Modul 2 nicht beantragt hat, obwohl es passt, lässt Geld liegen, das der Netzbetreiber bereits einkalkuliert hat.

Was das konkret bringt

Bei einem Vier-Personen-Haushalt mit Wärmepumpe und einem Jahresverbrauch um die 5.000 kWh liegt der reine Netzentgelt-Anteil grob bei 350 bis 500 Euro pro Jahr. Modul 2 kann davon rechnerisch etwa 200 bis 300 Euro abtragen. Genaue Beträge hängen vom Netzgebiet ab, deshalb hilft nur der Blick ins Preisblatt des eigenen Netzbetreibers (meist unter „Preisblätter → §14a EnWG").

Den größten Hebel bekommt, wer §14a mit einem dynamischen Stromtarif kombiniert. Beide setzen an unterschiedlichen Stellen der Rechnung an: Das §14a-Modul wirkt auf das Netzentgelt, das rund ein Viertel des Strompreises ausmacht. Ein dynamischer Tarif — etwa von Tibber, Awattar, Octopus oder Ostrom — wirkt auf den Energie-Anteil. Wer beide kombiniert und seine Heizung oder Wallbox per Zeitsteuerung bevorzugt in die PV-Mittagsstunden und windreichen Nächte legt, vermeidet die teuren Stunden am frühen Abend und folgt zugleich dem Signal des Stromsystems.

Von der Wärme zum Laden: die §13k-Brücke

Und hier wird §14a für unser Anliegen interessant. Der Gesetzgeber hat mit diesem Paragrafen ein Prinzip akzeptiert, über das vor wenigen Jahren noch ordnungspolitisch gestritten wurde: Flexibilität im Verbrauch verdient eine Gegenleistung. Die Schranke ist also gefallen — das Prinzip steht im Gesetz.

§14a belohnt dabei eine bestimmte Form von Flexibilität: das Zurücknehmen des Bezugs, wenn das Netz an seine Grenze kommt. Was noch fehlt, ist die Belohnung der anderen Richtung — das gezielte Beziehen, wenn gerade ein Überschuss da ist. Genau dann, wenn so viel Wind- und Solarstrom im Netz ist, dass die Börsenpreise ins Negative kippen und Erzeugungsanlagen abgeregelt werden, könnte dieser Strom stattdessen in die Akkus fließen. Statt eine Windkraftanlage stillzustellen und für das Stillstehen zu entschädigen, ließe sich die Energie nutzen.

Eine Erweiterung des §13k EnWG würde genau das ermöglichen. Wichtig ist die Mechanik, denn sie unterscheidet sich von §14a: §13k entlastet nicht am Zähler, sondern als nachgelagerte Erstattung über ein Verrechnungskonto der Übertragungsnetzbetreiber. Der Cash-Flow kommt also zeitversetzt zurück, nicht als sofortiger Abschlag auf der Rechnung. Und die Stromsteuer bleibt von diesem Mechanismus unberührt — sie ist nicht erfasst. Es geht um die netzseitigen Aufschläge auf den Strom, der in den ohnehin vorhandenen Überschussstunden bezogen wird.

Diese Logik gilt für jede Form des Ladens, die in den Überschussstunden flexibel ist — von der Wallbox in der Garage über Großabnehmer mit eigenen Verträgen bis zu öffentlichen Ladepunkten. Niemand wird dabei bevorzugt oder benachteiligt; entscheidend ist allein, dass der Strom dann fließt, wenn das System ihn loswerden möchte.

Der administrative Weg dorthin ist sogar schon vorgezeichnet. BK6-22-300 ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur, kein eigenes Gesetz. Derselbe Weg stünde grundsätzlich auch für eine §13k-Erweiterung offen — ein vergleichsweise kleiner Schritt auf einem Pfad, den die Behörde bereits einmal gegangen ist.

Was du heute tun kannst

§14a ist kein Zukunftsversprechen, sondern geltendes Recht mit konkretem Gegenwert. Drei Dinge lohnen sich:

Was du für deine Wärme heute schon bekommst, hätten wir gerne auch fürs Laden. Der Schritt dorthin ist kleiner, als er klingt — das Prinzip steht längst im Gesetz.

Quellen

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