MiSpeL: Was die neuen Speicherregeln für Elektroautos bedeuten
Kurzfassung: Seit dem 1. Oktober 2026 dürfen Batteriespeicher und Elektroautos an bidirektionalen Wallboxen Solarstrom und Netzstrom mischen, ohne dass dabei die Solarförderung verloren geht. Die Bundesnetzagentur hat dazu die Festlegung „MiSpeL" beschlossen, die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Das ist ein Fortschritt, auf den die Branche seit Jahren gewartet hat. Er hat drei Haken: Er gilt nur für Wallboxen, die Strom zurückgeben können. Er gilt nur für Haushalte, die ihren Solarstrom über einen Direktvermarkter verkaufen, nicht für die übliche Einspeisevergütung. Und er folgt dem Börsenpreis, der nicht weiß, wo das Netz gerade eng ist. Für das Laden der allermeisten Elektroautos ändert sich nichts.
Foto: Eine Ladestation, die Strom auch zurückgeben kann (Vehicle-to-Grid) — via Wikimedia Commons — CC0 / Raysonho @ Open Grid Scheduler
Warum: das Entweder-oder im Speicher
Gefördert wird nicht der Speicher, sondern der Solarstrom. Wer Strom vom eigenen Dach ins Netz einspeist, bekommt dafür die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, bei kleinen Anlagen meist als feste Einspeisevergütung, bei größeren als Marktprämie. Seit dem EEG 2009, also seit dem 1. Januar 2009, gilt das ausdrücklich auch für Solarstrom, der vor der Einspeisung in einer Batterie zwischengespeichert wurde.
Dafür galt bisher eine strenge Regel, die Ausschließlichkeit. Ein Heimspeicher durfte entweder nur Solarstrom vom eigenen Dach aufnehmen, dann bekam der Strom, den er später ins Netz abgab, die normale Förderung. Oder er nahm auch Strom aus dem Netz auf, dann gab es für den Strom aus dem Speicher keine Förderung mehr. Der Grund: Niemand konnte nachweisen, welche Kilowattstunde im Speicher vom Dach kam und welche aus dem Netz.
Die Folge kennt jeder, der einen Speicher im Keller hat. Im Winter steht er wochenlang halb leer, weil das Dach wenig liefert, und darf nicht nachts günstigen Netzstrom aufnehmen, um ihn am Abend abzugeben, wenn Strom teuer ist. Für Elektroautos war es noch enger: Eine Wallbox, die Strom ins Haus oder ins Netz zurückgibt, ließ sich mit einer geförderten Solaranlage praktisch gar nicht kombinieren.
Die Bundesnetzagentur beschreibt es im Beschluss so: Speicher und Ladepunkte sollen „nicht mehr allein zur Eigenverbrauchsoptimierung im eng gesteckten Rahmen der Ausschließlichkeitsoption genutzt werden", sondern auch, um günstig Strom aus dem Netz zu beziehen, den eigenen Solarstrom zu teuren Zeiten zu verkaufen und Preisunterschiede zu nutzen. Der Präsident der Behörde, Klaus Müller: „Sie wird unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren."
Wie: zwei neue Wege neben dem alten
Die alte Ausschließlichkeit bleibt erlaubt. Daneben gibt es jetzt zwei neue Wege.
Die Abgrenzungsoption steht allen offen. Gemessen wird jede Viertelstunde, in der Regel mit zwei Zählern: einer am Netzanschluss, einer vor dem Speicher oder der bidirektionalen Wallbox. Ein Zähler genügt, wenn hinter dem Anschluss außer Speicher und Wallbox nichts Strom erzeugt, also keine Solaranlage. Aus diesen Werten rechnen Formeln aus, welcher Teil des eingespeisten Stroms Solarstrom war und gefördert wird und welcher Teil Netzstrom war, der nur durchgeleitet wurde. Abgerechnet wird monatlich. Die Rechenregeln stehen in zwei Anhängen zum Beschluss, einem für die genaue und einem für die vereinfachte Abrechnung. Darin gibt es für jede typische Ausstattung einen eigenen Rechenweg: nur ein Speicher, nur eine bidirektionale Wallbox, beides zusammen, jeweils mit oder ohne Solaranlage.
Die Pauschaloption ist für Häuser mit Solaranlagen bis 30 Kilowatt gedacht und kommt mit einem Zähler aus. Statt genau zu rechnen, gilt eine Faustregel: Bis zu 500 Kilowattstunden Einspeisung je Kilowatt Solarleistung im Jahr gelten als geförderter Solarstrom. Was deutlich darüber liegt, gilt als zurückgegebener Netzstrom und wird mit dem Netzbezug verrechnet. Dazwischen liegt ein schmaler Bereich, für den es weder das eine noch das andere gibt.
Was man davon hat: Für den Teil, der als durchgeleiteter Netzstrom gilt, zahlt man beim Strombezug drei Umlagen nicht, die sonst auf jede Kilowattstunde aus dem Netz aufgeschlagen werden: die KWKG-Umlage für Kraftwerke, die Strom und Wärme zugleich erzeugen (0,446 Cent), die Offshore-Netzumlage für den Anschluss der Windparks auf See (0,941 Cent) und den Aufschlag für besondere Netznutzung, der Netzentgelt-Rabatte großer Verbraucher ausgleicht (1,559 Cent). Zusammen sind das 2026 knapp 3 Cent je Kilowattstunde netto. Über einen Verweis im Energiewirtschaftsgesetz gelten dieselben Mengen auch für die Befreiung vom Netzentgelt, das beim Haushalt ein Vielfaches davon ausmacht. Der gespeicherte Solarstrom behält seine Förderung.
Foto: Intelligentes Messsystem mit Zweirichtungszähler, Baujahr 2024 — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Achimsh
Was: der Stand am 6. Oktober 2026
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 31. Juli 2025 | Verfahren eröffnet |
| 18. September 2025 | Entwürfe zur Konsultation |
| 1. Oktober 2025 | öffentlicher Workshop |
| 5. August 2026 | überarbeiteter Arbeitsstand veröffentlicht, ohne neue Konsultation |
| 1. Oktober 2026 | Festlegung beschlossen und wirksam |
| 7. Oktober 2026 | Veröffentlichung im Amtsblatt |
| 30. September 2027 | Ende der Übergangszeit |
Zum Entwurf von 2025 haben über 50 Unternehmen, Verbände und Einzelpersonen Stellung genommen, darunter Netzbetreiber, Autohersteller, Speicheranbieter und die Elektrizitätswerke Schönau. Gegenüber dem Entwurf hat die Behörde fünf wichtige Punkte geändert:
- Auch ohne geförderte Solaranlage. Die Abgrenzungsoption gilt jetzt auch, wenn gar keine geförderte Anlage im Haus ist, etwa für einen Speicher oder eine bidirektionale Wallbox ohne eigenes Dach. Die Behörde nennt das „eine zentrale Forderung vieler Konsultationsteilnehmer".
- Monat statt Jahr. Verrechnet wird monatlich, nicht mehr einmal im Jahr. Das passt zu den monatlichen Abschlägen und erspart große Nachkorrekturen.
- Kein Bonus bei negativen Preisen. In der Pauschaloption zählt Einspeisung in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis nicht für die Verrechnung. Wer ins Netz drückt, wenn ohnehin zu viel Strom da ist, soll dafür nichts bekommen.
- Schmalere Lücke für das Elektroauto. BMW, Ford, die VW-Ladetochter Elli und E.ON hatten im August gewarnt, dass Haushalte mit Wallbox in der Pauschaloption in einer „Indifferenzzone" landen, in der der zurückgegebene Strom weder gefördert noch verrechnet wird. Die Behörde hat den Rechenwert dafür von 0,5 auf 0,2 gesenkt. Die Lücke ist damit deutlich kleiner, aber nicht verschwunden.
- Sofort, aber nur im Einvernehmen. Die Regeln gelten ab Bekanntgabe. Bis zum 30. September 2027 aber nur, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind. Danach müssen sie mitmachen.
Die Pauschaloption hat zusätzlich eine Bedingung, auf die niemand in Bonn Einfluss hat: Sie gilt erst, wenn die EU-Kommission die zugrunde liegende Regel im Erneuerbare-Energien-Gesetz beihilferechtlich genehmigt hat. Wann das geschieht, ist offen.
Inhaltliche Bewertung
Was gut ist:
- Das Entweder-oder fällt. Speicher können erstmals gleichzeitig dem eigenen Haus und dem Strommarkt dienen. Das ist der eigentliche Fortschritt, und er war überfällig.
- Gezählt wird an der Wallbox, nicht im Auto. Die Behörde stellt klar: „Der Akku eines Elektromobils ist kein Stromspeicher im Sinne der energiewirtschaftlichen Regelungen." Alles, was durch die Wallbox fließt, wird der Wallbox zugerechnet. Woher der Strom im Akku stammt, muss niemand verfolgen. Das macht die Regel überhaupt erst praktikabel.
- Negative Preise werden nicht belohnt. Punkt 3 oben verhindert, dass Speicher in die Mittagsspitze einspeisen, nur um einen Rechenvorteil mitzunehmen.
- Die Behörde hat zugehört. Monatliche Abrechnung, Fälle ohne Förderung, kleinere Lücke beim Elektroauto: Alles das kam aus der Konsultation.
Was fehlt oder bremst:
- Es ist kompliziert. 94 Seiten Beschluss, zwei Anlagen mit Formelsätzen für Basis- und Sonderfälle. Für den einzelnen Haushalt heißt das: Ohne einen Dienstleister, der das übernimmt, geht nichts.
- Ein Jahr Zustimmungsvorbehalt. Bis Ende September 2027 kann jeder Netzbetreiber faktisch entscheiden, ob er schon mitmacht. Wer in einem Netzgebiet wohnt, dessen Betreiber abwartet, wartet mit.
- Das Signal ist der Börsenpreis, und der ist überall in Deutschland gleich. Er zeigt, ob bundesweit gerade viel oder wenig Strom da ist, aber nicht, ob die Leitung im eigenen Wohngebiet oder in der eigenen Region gerade voll ist. Die Behörde schreibt das selbst: Netzbetreiber und ihre Verbände, darunter BDEW, EnBW, N-Ergie, Stromnetz Berlin und VKU, haben gewarnt, dass viele Speicher gleichzeitig laden und entladen, wenn sie alle demselben Preis folgen. Die Bundesnetzagentur teilt die Einschätzung, „dass marktpreis-getriebene Gleichzeitigkeitseffekte mitunter auch zu einer Verstärkung von Netzengpässen führen können". Die Abhilfe sieht sie in dynamischen Netzentgelten, die „wohl erst ab 2030" möglich seien. Bis dahin kann derselbe Speicher dem Markt helfen und das Ortsnetz zusätzlich belasten. Warum das ein Problem ist, haben wir in „Was ein Speicher leistet" beschrieben.
Rechtliche Bewertung
Wer hat was beschlossen? Die Grundlage hat der Bundestag 2024 mit dem Solarpaket gelegt: im Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 19 Absatz 3b und 3c) und im Energiefinanzierungsgesetz (§ 21). Die Bundesnetzagentur füllt diese Regeln mit Rechenvorschriften aus. Sie stützt sich dabei auf § 85d EEG und § 62 EnFG. Entschieden hat nicht eine Beschlusskammer, sondern das Referat für Erneuerbare Energien, unterschrieben vom Präsidenten.
Was die Behörde nicht ändern konnte. Viele Grenzen, die in der Konsultation kritisiert wurden, stehen im Gesetz und nicht in der Festlegung:
- Nur mit Direktvermarktung. Beide neuen Optionen setzen voraus, dass der Solarstrom über einen Direktvermarkter verkauft und mit der Marktprämie gefördert wird. Die feste Einspeisevergütung, die die meisten kleinen Dachanlagen haben, ist ausgeschlossen. Verbände wie DGS, DIHK und Green Planet Energy hatten gefordert, auch sie zuzulassen. Die Behörde lehnt das mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab, und in der Sache auch: Bei der Einspeisevergütung gebe es „weder einen Anreiz … noch einen Marktpartner", der die Einspeisung nach dem Preis steuert.
- Keine Ausnahme für Balkonkraftwerke. Auch ein Steckersolargerät hinter demselben Anschluss muss in die Direktvermarktung. Dafür gebe es „keinen Spielraum".
- 30 Kilowatt und 500 Kilowattstunden je Kilowatt sind gesetzlich festgelegt. Den Vorschlag der HTW Berlin, die Pauschaloption bis 100 Kilowatt zu öffnen, hat die Behörde deshalb nicht aufgegriffen.
Netzentgelt und Stromsteuer laufen über Verweise. Die Festlegung regelt unmittelbar nur die Solarförderung und die Umlagen. Für das Netzentgelt verweist § 118 Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf § 21 EnFG, und damit nach Lesart der Behörde auch auf die MiSpeL-Formeln. Auch die Stromsteuer-Durchführungsverordnung verweist auf § 21 EnFG. Die Netzentgeltbefreiung selbst gilt für Speicher, die bis Anfang August 2029 in Betrieb gehen. Wie es danach weitergeht, entscheidet die neue Netzentgeltsystematik AgNes. In ihrem Entwurf sind bidirektionale Ladepunkte im Sinne von MiSpeL den Speichern ausdrücklich gleichgestellt.
Rechtsschutz. Gegen die Festlegung kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben werden. Eine Beschwerde hält die Regeln nicht auf.
Was MiSpeL für das normale Laden bedeutet
Für das Laden in eine Richtung ändert sich nichts. Die Festlegung erfasst ausdrücklich nur Ladepunkte, die Strom zurückgeben können. Eine normale Wallbox zählt rechtlich zum „sonstigen Verbrauch", wie Kühlschrank oder Waschmaschine. Das gilt für fast alle Wallboxen in deutschen Garagen und für jede öffentliche Ladesäule.
Wer mit einer normalen Wallbox lädt, hat weiter die Werkzeuge, die es schon gibt: das reduzierte Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a, dynamische Stromtarife und Lademanagement nach dem Solarstrom vom eigenen Dach. Mittelbar kann sich etwas verschieben: Wenn mehr Speicher in Stunden mit billigem Strom laden, wird dieser Strom etwas weniger billig.
Was MiSpeL für das bidirektionale Laden bedeutet
Hier liegt der eigentliche Schritt. Zum ersten Mal gibt es einen Rechtsrahmen, in dem ein Elektroauto an einer bidirektionalen Wallbox mittags Solarstrom aufnimmt, abends das Haus versorgt oder ins Netz zurückspeist, und zusätzlich nachts günstigen Netzstrom laden darf, ohne dass die Solarförderung wegfällt. Das gilt für die Rückgabe ins Haus (Vehicle-to-Home) ebenso wie ins Netz (Vehicle-to-Grid).
Fünf Besonderheiten unterscheiden die Wallbox vom Heimspeicher:
- Fahrstrom bleibt normaler Verbrauch. Der größte Teil des geladenen Stroms wird gefahren, nicht zurückgegeben. Darauf werden Umlagen in normaler Höhe fällig. Verrechnet wird nur, was tatsächlich zurückfließt.
- „Fremdtankstrom" wird herausgerechnet. So nennt die Behörde Strom, den das Auto anderswo geladen hat, etwa an der Ladesäule beim Arbeitgeber, und zu Hause zurückgibt. Er soll weder gefördert noch verrechnet werden. Erkennen lässt er sich aber nur mit zwei Zählern. Mit einem Zähler geht das nicht, und die Behörde nimmt die Unschärfe in Kauf.
- Ladeverluste zählen nicht. Beim stationären Speicher werden auch die Verluste beim Laden und Entladen von den Umlagen befreit. Bei der Wallbox nicht.
- Der Zähler in der Wallbox reicht nicht. Der Verband der Automobilindustrie und die VW-Ladetochter Elli hatten in der Konsultation gefordert, den zweiten Zähler durch den Zähler zu ersetzen, der ohnehin in vielen Wallboxen steckt. Er ist nach der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) zugelassen, die Zeitstempel für die Viertelstunden sollte das intelligente Messsystem im Zählerschrank liefern. So müsste niemand für einen zweiten Zähler den Zählerschrank umbauen. Die Behörde hat abgelehnt: Gesetzlich zählen nur Werte, die „mess- und eichrechtskonform" erfasst sind, und Regeln zu Zählertypen gehörten nicht in diese Festlegung. Ob der Wallbox-Zähler je mitzählen darf, entscheidet sich deshalb nicht bei MiSpeL, sondern im Mess- und Eichrecht und im Messstellenbetriebsgesetz. Erreicht haben die Autohersteller etwas anderes: Häuser ohne Solaranlage kommen mit einem Zähler aus (im Arbeitsstand vom August hatte die Behörde das für Wallboxen noch ausgeschlossen), und in der Pauschaloption, die ohnehin mit einem Zähler arbeitet, ist die Lücke für das Elektroauto kleiner geworden.
- Stromsteuer bei Rückgabe ins Netz. Gibt das Auto Strom ins eigene Haus zurück, fällt seit dem 1. Januar 2026 keine zweite Stromsteuer an. Fließt er ins öffentliche Netz, wird er nach dem Bericht der deutschen Arbeitsgruppe der europäischen Bidi-Koalition vom Mai 2026 weiterhin mehrfach besteuert. MiSpeL regelt keine Steuern und ändert daran nichts.
Damit ist die Regel da. Was noch fehlt, sind Autos und Wallboxen, die das können, Direktvermarkter, die es für Haushalte anbieten, und Netzbetreiber, die schon vor Herbst 2027 zustimmen.
Grafik: Strombezug eines Haushalts mit Solaranlage und Wallbox, verglichen mit dem Strompreis, November 2023 — via Wikimedia Commons — CC0 / Sebastian Dietrich
Wer hat was davon?
| Wer | Was MiSpeL bringt |
|---|---|
| Haus mit Solaranlage und Speicher, Strom über Direktvermarkter | Speicher darf auch Netzstrom laden und mit Gewinn zurückgeben, die Solarförderung bleibt |
| Haus mit Solaranlage und fester Einspeisevergütung | nichts, solange es nicht in die Direktvermarktung wechselt |
| Haus mit bidirektionaler Wallbox | erstmals ein Rechtsrahmen, mit und ohne Solaranlage |
| Speicher oder bidirektionale Wallbox ohne Solaranlage | ein Zähler genügt, zurückgegebener Netzstrom wird verrechnet |
| Fahrer mit normaler Wallbox oder an der öffentlichen Säule | nichts unmittelbar |
| Mieter ohne eigenes Dach | nichts |
| Direktvermarkter, Speicheranbieter, Stromhändler | ein neues Geschäft: Tausende kleine Speicher steuern und vermarkten |
| Gewerbe und Solarparks mit Speicher am selben Anschluss | einfachere Regeln, teils mit einem Zähler |
| Netzbetreiber und Messstellenbetreiber | neue Pflichten und Abrechnungsprozesse, dazu das Risiko, dass viele Speicher gleichzeitig laden |
| Alle Stromkunden | Speicher, die bei billigem Strom laden und bei teurem abgeben, glätten die Preise |
Ein Einwand liegt nahe: Was Speicher an Umlagen und Netzentgelt nicht mehr zahlen, fehlt doch anderswo. Das stimmt nur zum Teil. Verrechnet wird ausschließlich Strom, der nachweislich aus dem Netz kam und wieder ins Netz zurückging. Dieser Strom wird beim nächsten Kunden, der ihn verbraucht, ohnehin belastet. Ohne Verrechnung würde dieselbe Kilowattstunde zweimal zahlen. Das EU-Recht verlangt seit 2024 ausdrücklich, dass gespeicherter Strom nicht doppelt belastet wird.
Wie es das Ausland macht
Frankreich bietet bidirektionales Laden für Privatkunden seit November 2024 regulär an, mit dem Renault 5 und einem eigenen Tarif. Fast jeder Haushalt hat dort einen digitalen Zähler (Linky, über 95 Prozent). Wie Solaranlage und bidirektionales Auto mit einer Untermessung zusammenarbeiten und welcher Netztarif dafür passt, erprobt die Regulierungsbehörde CRE in einem Reallabor mit Ausnahmegenehmigung. Frankreich probiert zuerst im Versuch und regelt dann.
Dänemark erlaubt seit einem Gesetz vom 30. Dezember 2024 mehrere Zähler an einem Anschluss, etwa einen für den Haushalt und einen eigenen für das Auto. Jeder Zähler darf seinen eigenen Stromlieferanten haben. Intelligente Zähler mit Stunden- und Viertelstundenwerten sind dort flächendeckend eingebaut. Statt den Strom hinterher mit Formeln aufzuteilen, wird die Wallbox von Anfang an als eigene Einheit gemessen und beliefert.
Österreich plant in der Reform seines Elektrizitätsgesetzes Ähnliches: eigene Liefer- und Bezugsverträge für einzelne Geräte wie Ladestation, Wärmepumpe oder Solaranlage hinter einem Anschluss, mit Messkonzepten für die Zuordnung. Für Strom, den Nachbarn in einer Energiegemeinschaft teilen, gilt dort schon seit 2021 ein ermäßigtes Netzentgelt.
Die Niederlande zeigen in Utrecht, wofür das gut ist: Eine Carsharing-Flotte von 500 bidirektionalen Autos speichert mittags Solarstrom und gibt ihn abends in ein Stadtnetz zurück, das chronisch überlastet ist. Der Anlass war der Netzengpass, nicht der Börsenpreis.
Großbritannien hat die längste Praxiserfahrung, seit dem Feldversuch Sciurus 2018. Heute gibt es kaufbare Heimgeräte und Tarife, die die Rückgabe vergüten.
Der Vergleich zeigt zwei Muster. Wo Zähler flächendeckend digital sind, wie in Dänemark und Frankreich, wird die Wallbox einfach getrennt gemessen. Deutschland muss stattdessen mit Formeln aufteilen, weil der Zähler fehlt. Und wo bidirektionales Laden schon im Alltag angekommen ist, hängt es an der Lage im Netz vor Ort: am Netzengpass in Utrecht, an Netztarifen in Frankreich.
Was optimal möglich wäre
- Ein Zähler, der alles kann. Ein intelligentes Messsystem am Hausanschluss, dazu der Zähler in der Wallbox als anerkannte Untermessung. Dann entfällt der zweite Zähler und mit ihm die Pauschalen und Unschärfen.
- Ein Signal für die Lage im Netz vor Ort. Speicher und Autos laden, wenn in ihrer Region Strom übrig ist, und geben ab, wenn das Netz im Wohngebiet ihn braucht. Das leisten heute weder Börsenpreis noch MiSpeL. Das können § 13k, ein Ortstarif und später dynamische Netzentgelte.
- Alle Ladepunkte, nicht nur die bidirektionalen. Wer mittags Strom aufnimmt, der sonst abgeregelt würde, hilft dem Netz, auch wenn er ihn abends nicht zurückgibt.
- Einfache Wege für Haushalte. Mehrere Lieferverträge an einem Anschluss wie in Dänemark, damit die Wallbox ihren eigenen Tarif haben kann, ohne dass der ganze Haushalt in die Direktvermarktung muss.
- Keine doppelte Stromsteuer auf Strom, der über die Wallbox ins Netz zurückfließt.
- Sofort statt 2027. Netzbetreiber, die schon jetzt zustimmen.
Was MiSpeL für die Ladefreunde bedeutet
Unsere Forderung ist eine andere, und MiSpeL macht sie nicht überflüssig. Wir wollen, dass Strom, der sonst abgeregelt würde, in die Batterien der Elektroautos fließt: in genau diesen Stunden, in der Region, in der er übrig ist, ohne Netzentgelt und Stromsteuer. Rechtlich setzt das am Verfahren „Nutzen statt Abregeln" nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes an, das Ladepunkte bisher nicht erfasst.
Der Unterschied liegt im Signal. MiSpeL folgt dem Börsenpreis, der in Flensburg und Passau in derselben Viertelstunde gleich ist. § 13k folgt dem Netz: Er gilt dort, wo ein Windpark gerade gedrosselt werden müsste. Die Bundesnetzagentur bestätigt in ihrem eigenen Beschluss, dass ein reines Preissignal Engpässe verschärfen kann, und verweist auf dynamische Netzentgelte ab etwa 2030. Für die Jahre bis dahin gibt es mit § 13k ein Werkzeug, das schon im Gesetz steht.
Und MiSpeL erreicht nur einen kleinen Teil der Elektroautos. Die meisten laden in eine Richtung, an der heimischen Wallbox, beim Arbeitgeber oder an der Schnellladesäule. § 13k würde auch sie erreichen, gleich ob sie Strom zurückgeben können oder nicht.
Für das Quartier gilt dasselbe wie für den Heimspeicher: MiSpeL rechnet hinter dem eigenen Zähler. Strom, den Nachbarn über das Ortsnetz teilen oder in einem gemeinsamen Speicher an der Ortsnetzstation zwischenspeichern, kommt darin nicht vor. Dafür schlagen wir einen Ortstarif im Netzentgelt vor.
Schließlich zeigt MiSpeL, worauf es beim Messen ankommt. Alles hängt an viertelstündlichen Werten an der richtigen Stelle. In vielen Wallboxen steckt schon ein zugelassener Zähler. Für MiSpeL zählt er nicht, weil seine Viertelstundenwerte nicht eichrechtlich abgesichert sind. Wenn er über das Gateway im Zählerschrank als eigener Zählpunkt gelten dürfte, bräuchte es für die Abgrenzung kein zusätzliches Gerät. Der Ort dafür ist die angekündigte Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes. Mehr dazu in „Was ein Zähler können muss".
Was wir fordern
- Netzbetreiber sollen nicht bis 2027 warten. Die Regeln gelten seit dem 1. Oktober. Wer als Netzbetreiber jetzt schon zustimmt, holt Speicher und Wallboxen ein Jahr früher ins System.
- Ein Signal für das Netz vor Ort, bevor 2030 kommt. § 13k für Ladepunkte öffnen, in eine Richtung wie in beide, damit Strom, der sonst abgeregelt würde, dort genutzt wird, wo er entsteht.
- Den Ortstarif für das Quartier, damit gemeinsame Speicher und geteilter Strom dasselbe Recht bekommen wie der Speicher im eigenen Keller.
- Die Wallbox als Messstelle anerkennen, im Messstellenbetriebsgesetz und im Eichrecht, damit Abgrenzung nicht an einem fehlenden zweiten Zähler scheitert.
MiSpeL beendet ein Verbot, das Speicher jahrelang ausgebremst hat. Damit die Autos auf unseren Straßen dem Netz helfen, braucht es noch ein Signal, das weiß, wo der Strom übrig ist.
Steht das Windrad, steht der Standort!
Quellen
- Bundesnetzagentur: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Az. 618-25-02, Tenor mit Begründung vom 1. Oktober 2026 — bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur: Verfahrensseite MiSpeL mit Anlagen, Arbeitsstand und Stellungnahmen — bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026: Bundesnetzagentur erlässt Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten — bundesnetzagentur.de
- § 16 Absatz 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (Förderung auch bei Zwischenspeicherung) — buzer.de
- § 118 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz — gesetze-im-internet.de
- pv magazine, 1. Oktober 2026: Bundesnetzagentur beschließt MiSpeL-Regeln für Speicher und bidirektionales Laden — pv-magazine.de
- Dr. Web, 23. September 2026: Bidirektionales Laden: Warum bremst die Bundesnetzagentur? — drweb.de
- Vattenfall: Steuern und Umlagen 2026 — vattenfall.de
- Bundesnetzagentur: Festlegungsentwurf Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNes), 6. August 2026, Tenorziffer 2 Nr. 12 Buchstabe c und Tenorziffer 10
- Verband der Automobilindustrie: Stellungnahme zur MiSpeL-Konsultation, 17. Oktober 2025 — bundesnetzagentur.de
- Elli – Volkswagen Group Charging: Stellungnahme zur MiSpeL-Konsultation — bundesnetzagentur.de
- European Coalition of the Willing on Bidirectional Charging, EWG 3: Legal Framework and Country Reports (Dänemark, Frankreich, Österreich, Niederlande, Deutschland), veröffentlicht vom Bundeswirtschaftsministerium am 20. Mai 2026
- European Coalition of the Willing on Bidirectional Charging, WG 3a: Bericht Deutschland, Abschnitt 2.3 (Stromsteuer bei Rückspeisung), Mai 2026
- European Coalition of the Willing on Bidirectional Charging: Energy Sharing and V2G (Doppelbelastung gespeicherten Stroms, Richtlinie (EU) 2024/1711), Mai 2026
- Ladefreunde: Bidirektionales Laden in Europa — wer ist wie weit? (Großbritannien, Niederlande) — ladefreun.de
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MiSpeL: Was die neuen Speicherregeln für Elektroautos bedeuten
https://ladefreun.de/blog/243-mispel-speicher-und-ladepunkte/
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