Ladefreunde-Blog · § 13k — Nutzen statt Abregeln

Der Verschiebebahnhof

24. September 2026 8 min Lesezeit Ladefreunde-Blog
Rangierbahnhof Maschen bei Hamburg von oben: Dutzende parallele Gleise, auf denen Güterwagen in verschiedene Richtungen sortiert werden

Foto: Rangierbahnhof Maschen bei Hamburg, der größte Europas. Jeder Wagen rollt dorthin, wo die Weiche ihn hinschickt. — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Torsten Bätge, Hamburg

Im Jahr 2025 wurden in Deutschland fast 10 Terawattstunden Strom aus Wind und Sonne abgeregelt. Die Betreiber der Anlagen bekamen dafür gut 430 Millionen Euro Entschädigung. Für genau diesen Strom gibt es seit Ende 2023 ein Gesetz: § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes, „Nutzen statt Abregeln". Es soll dafür sorgen, dass der Strom verbraucht wird, statt ihn wegzuwerfen.

Im selben Jahr 2025 wurden über dieses Gesetz 0,003 Terawattstunden zugeteilt. Das Potenzial schätzen die Übertragungsnetzbetreiber selbst auf rund 3 Terawattstunden. Ihr eigenes Fazit auf einer Informationsveranstaltung im Januar 2026: „Aktuell scheitert das Instrument an der Nachfrageseite."

Wer ist dafür zuständig, dass sich das ändert? Die Antwort steht in einem Dokument mit einem vertrauten Namen: freiwillige Selbstverpflichtung.

Was in der Selbstverpflichtung steht

Die vier Übertragungsnetzbetreiber — 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW, die Betreiber der großen Stromautobahnen — haben jeweils eine gleichlautende Erklärung von drei Seiten unterschrieben. Die Bundesnetzagentur hat sie am 4. August 2025 anerkannt. Sie regelt, wie die Netzbetreiber ihre Kosten für § 13k zurückbekommen.

Die Antwort: vollständig, über die Netzentgelte. Erstattet werden „ausschließlich Maßnahmenkosten aus Abrechnungen zwischen berechtigten Teilnehmern" und dem Netzbetreiber. Das Geld, das der Netzbetreiber den Teilnehmern zahlt, holt er sich von allen Stromkunden zurück.

Was nicht darin steht, ist aufschlussreicher:

Und eine Klausel, die zeigt, wer das Dokument in der Hand hat: Eine Anpassung „kann auf Antrag der ÜNB erfolgen".

Das kennen wir

Das Wort hat in der Energie- und Verkehrspolitik eine Vorgeschichte. 1998 verpflichtete sich die europäische Autoindustrie freiwillig, den Ausstoß neuer Autos bis 2008 auf 140 Gramm CO2 pro Kilometer zu senken. Die Politik verzichtete im Gegenzug auf ein Gesetz. 2008 lag der Wert bei 152 bis 154 Gramm. Erst danach kam der verbindliche Grenzwert. Zehn Jahre waren vergangen, ohne dass jemand dafür geradestehen musste. Die ganze Geschichte steht in unserem Beitrag zur Selbstverpflichtung der Autoindustrie, und wie die Fristen seither immer weiter wandern, in unserem Beitrag zu den Flottengrenzwerten.

Die Selbstverpflichtung der Netzbetreiber ist rechtlich etwas anderes. Sie ersetzt kein Gesetz, sie ist eine Abrechnungsregel. Aber das Muster ist dasselbe: Wer sich verpflichtet, bestimmt den Inhalt selbst. Und wenn das Ziel verfehlt wird, passiert nichts — in diesem Fall, weil es gar kein Ziel gibt. Eine Selbstverpflichtung ohne Ziel kann nicht scheitern. Genau das ist das Problem.

Warum ein Unternehmen nicht anders handelt

Man könnte erwarten, dass Unternehmen, denen die Energiewende am Herzen liegt, auch ohne Bonus alles tun, um abgeregelten Strom nutzbar zu machen. Drei bekannte Fälle zeigen, warum das nicht zu erwarten ist.

Das stillgelegte Kernkraftwerk Unterweser, vom anderen Weserufer bei Nordenham aus gesehen

Foto: Kernkraftwerk Unterweser, im März 2011 nach Fukushima abgeschaltet. — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Jacek Rużyczka

Der Atomausstieg, 2011 bis 2021. Nach Fukushima beschloss der Bundestag mit 513 von 600 Stimmen den schnelleren Ausstieg aus der Kernkraft. E.ON, RWE und Vattenfall zogen vor das Bundesverfassungsgericht. E.ON-Chef Johannes Teyssen erklärte im Mai 2012, es gehe nicht darum, die politische Entscheidung zu revidieren, sondern darum, „die wirtschaftlichen Interessen und Rechte von Unternehmen, Kunden, Mitarbeitern und den Aktionären" durchzusetzen. Das Gericht bestätigte den Ausstieg im Dezember 2016 im Kern und sprach den Konzernen einen Teilausgleich zu. 2021 zahlte der Bund rund 2,4 Milliarden Euro, davon 1,4 Milliarden an Vattenfall.

BP, 2025. Fünf Jahre lang hatte BP angekündigt, weniger Öl und Gas zu fördern und stattdessen in Wind und Sonne zu investieren. Dann stieg der Hedgefonds Elliott ein. Am 26. Februar 2025 erklärte Konzernchef Murray Auchincloss: „Heute haben wir die Strategie von bp grundlegend neu ausgerichtet." Die Investitionen in die Energiewende sanken von über 5 auf 1,5 bis 2 Milliarden Dollar im Jahr. Ins Öl- und Gasgeschäft fließen rund 10 Milliarden Dollar im Jahr. Die Überschrift der Mitteilung: „Growing shareholder value" — mehr Wert für die Aktionäre.

Danone, 2021. Konzernchef Emmanuel Faber hatte Danone 2020 zur „entreprise à mission" gemacht, einem Unternehmen, das sich per Satzung auch sozialen und ökologischen Zielen verpflichtet. 99 Prozent der Aktionäre stimmten zu. Ein Jahr später war Faber abgesetzt. Zwei Fonds mit zusammen weniger als 6 Prozent der Aktien hatten das betrieben. Ihre Begründung: Faber habe das richtige Gleichgewicht zwischen Aktionärswert und Nachhaltigkeit nicht gefunden.

Diese drei Fälle haben dieselbe Lehre. Der Vorstand eines Unternehmens muss im Interesse des Unternehmens und seiner Eigentümer handeln. Was dem Gemeinwohl nützt, aber keinen Ertrag bringt, macht er nur, solange ihn niemand dafür zur Rechenschaft zieht. Wer mehr will, muss es in die Regeln schreiben.

Die Netzbetreiber sind Unternehmen

Voll besetzte Arena bei der Hauptversammlung von Berkshire Hathaway 2025

Foto: Hauptversammlung von Berkshire Hathaway 2025. Wer Anteile hält, erwartet Rendite. — via Wikimedia Commons — CC0 / Good-investing

Die vier Übertragungsnetzbetreiber sind keine Behörden. An TenneT Deutschland halten seit Juli 2026 die staatliche Förderbank KfW 25,1 Prozent und drei Finanzinvestoren — ein niederländischer Pensionsfonds, der norwegische und der singapurische Staatsfonds — zusammen 46 Prozent. Amprion gehört zu 74,9 Prozent einem Konsortium überwiegend aus Versicherungen und Versorgungswerken und zu 25,1 Prozent RWE. An 50Hertz und TransnetBW ist die KfW mit 20 und 24,95 Prozent beteiligt. Die Mehrheit liegt bei der börsennotierten belgischen Elia Group (80 Prozent an 50Hertz) und bei der EnBW (gut 50 Prozent an TransnetBW).

Diese Eigentümer erwarten eine Rendite, und die Regeln sagen genau, wo sie entsteht. Auf Geld, das ein Netzbetreiber in neue Anlagen investiert, erkennt die Bundesnetzagentur eine Eigenkapitalverzinsung an: je nach Zinsumfeld rund 6,7 bis 7,2 Prozent vor Gewerbesteuer. Auf das Geld, das er für § 13k auszahlt, gibt es nichts. Es ist ein Durchlaufposten.

Für einen Netzbetreiber, der seinen Eigentümern verpflichtet ist, sieht die Rechnung so aus: Eine neue Entlastungsregion bringt Arbeit — Prognosen, tägliche Ausschreibungen, Abstimmung mit den regionalen Netzbetreibern — und ein Risiko für den Netzbetrieb. Einen Ertrag bringt sie nicht. Die Netzbetreiber handeln genau so, wie die Regeln es belohnen.

Wer zuständig ist

Wer bei § 13k etwas ändern will, fährt im Kreis:

Jede einzelne dieser Regeln ist für sich begründbar. Für das Ergebnis ist niemand zuständig. Das ist ein Verschiebebahnhof: Jede Frage rollt auf ein anderes Gleis, und keines führt zu jemandem, der für das Ergebnis geradesteht.

Wie das konkret aussieht, zeigt der Süden. Im Gebiet von TenneT in Bayern wurden 2025 laut den Netzbetreibern 486 Gigawattstunden abgeregelt, fast dreimal so viel wie im Jahr davor. Eine Entlastungsregion gibt es dort nicht. Hamburg dagegen ist eine Entlastungsregion, obwohl dort selbst so gut wie nichts abgeregelt wird — weil zusätzlicher Verbrauch in Hamburg die Engpässe weiter südlich entlastet. Die Regeln erlauben also beides. Welche Gebiete eine Region werden, entscheidet allein der Netzbetreiber.

Was stattdessen helfen würde

Wenn Unternehmen ihren Eigentümern verpflichtet sind, muss sich die Nutzung von abgeregeltem Strom für sie lohnen. So funktioniert Regulierung ohnehin: Sie setzt Anreize. Ein Netzbetreiber, der eine Kilowattstunde nutzbar macht, statt sie abzuregeln, sollte daran verdienen. Und einer, bei dem die Abregelung steigt, obwohl es Abnehmer gäbe, sollte das spüren.

Die Gelegenheit dazu ist jetzt da. Die Selbstverpflichtung gilt bis Ende 2028. Danach sollen die Kosten nach einem neuen Regulierungsrahmen abgerechnet werden, den die Bundesnetzagentur gerade erarbeitet. Dort gehört ein Bonus hinein, der sich an der vermiedenen Abregelung misst. Gemessen werden muss sie gegen eine unabhängige Prognose, damit niemand die eigene Prognose aufbläht, um den Bonus zu kassieren.

Und wenn das nicht kommt, bleibt der Weg über das Gesetz: Netzbetreiber, die in ihrem Gebiet Strom abregeln, weisen eine Entlastungsregion aus — oder begründen öffentlich, warum nicht.

Jede Kilowattstunde, die in einer Region verbraucht wird, statt abgeregelt zu werden, ist eine, die nicht über weite Strecken transportiert werden muss. Dafür braucht es flexible Abnehmer vor Ort, etwa Ladepunkte, Wärmespeicher, Elektrokessel und die Batteriespeicher in Kellern und Garagen, die bisher außen vor bleiben. Und es braucht Netzbetreiber, die ein eigenes Interesse daran haben, diese Abnehmer zu finden. Eine freiwillige Selbstverpflichtung schafft dieses Interesse nicht. Das haben wir bei der Autoindustrie schon einmal gesehen.

Quellen

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