Abregeln wird billiger — genutzt wird der Strom deshalb nicht
Kurzfassung: Im Netzpaket, das seit dieser Woche im Bundestag liegt, sollen neue Wind- und Solaranlagen in überlasteten Netzgebieten auf ihre Entschädigung verzichten, wenn sie abgeregelt werden — für bis zu 20 Prozent ihrer Jahreserzeugung, bis zu sechs Jahre lang. Die Kilowattstunde ist danach genauso wenig erzeugt wie vorher. Es ändert sich, wer sie bezahlt. Das Instrument, das sie stattdessen nutzen würde, steht seit 2023 im Gesetz — für Ladeinfrastruktur ist es geschlossen.
Foto: Nordfriesland. Eine der Gegenden, in denen am häufigsten abgeregelt wird — und damit eine der ersten, die als kapazitätslimitiertes Netzgebiet in Frage käme. Via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Mrb-Wind
Was heute passiert, wenn eine Anlage abgeregelt wird
Wenn das Netz den Strom nicht abtransportieren kann, weist der Netzbetreiber die Anlage an, ihre Leistung zu senken. Der Strom wird dann nicht erzeugt. Er wird nicht gespeichert, nicht verschoben, nicht später nachgeholt — Wind, der durch einen stehenden Rotor streicht, ist weg.
Der Betreiber bekommt dafür eine Entschädigung nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes. Er wird wirtschaftlich so gestellt, als hätte er eingespeist. Bezahlt wird das über die Netzentgelte, also von allen Netznutzern.
Die Größenordnung für 2025: 9.379 Gigawattstunden nicht erzeugt. 3,071 Milliarden Euro für das Engpassmanagement insgesamt, davon rund 430 Millionen Euro Entschädigung nach § 13a.
Diese Konstruktion hat eine Eigenschaft, die selten ausgesprochen wird: Sie macht die Abregelung für den Betreiber schmerzfrei. Wer abgeregelt wird, wird schadlos gehalten. Es gibt deshalb niemanden, der gegen die Abregelung klagt — die Kosten liegen bei denen, die nicht am Tisch sitzen.
Was sich ändern soll
Das Netzpaket setzt genau dort an. Der Entwurf führt einen neuen Gebietstyp ein: das kapazitätslimitierte Netzgebiet.
Ein Netzabschnitt kann als solcher ausgewiesen werden, wenn dort im Vorjahr die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen um mehr als 5 Prozent reduziert werden musste (§ 14 Absatz 1d EnWG im Entwurf). Die Ausweisung gilt sechs Jahre und wird getrennt für Solar- und für Windenergieanlagen vorgenommen.
Wer in einem solchen Gebiet neu anschließt, bekommt weiterhin einen Netzanschluss — der Netzbetreiber muss ihn unverzüglich anbieten. Im Anschlussvertrag steht dann allerdings ein Verzicht: keine Entschädigung für Abregelung, gedeckelt auf bis zu 20 Prozent der jährlichen Stromerzeugung. Für Windenergie an Land in Beschleunigungsgebieten sind es 18 Prozent. Der Verzicht kann einmalig um 18 Monate verlängert werden; er entfällt früher, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder der Netzbetreiber den fehlenden Ausbau zu vertreten hat (§ 13a Absatz 6 EnWG und § 8 Absatz 4 EEG im Entwurf).
Bestandsanlagen sind nicht betroffen.
Wie groß das ist
Das Beratungsunternehmen enervis hat durchgerechnet, welche Gebiete die Schwelle heute reißen würden: 90 von 224 betrachteten Landkreisen. Der Schwerpunkt liegt in Ostfriesland, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, dazu eine Reihe bayerischer Landkreise. Allein für Photovoltaik-Freiflächenanlagen stünden nach dieser Rechnung 9,2 Gigawatt und rund 4,9 Milliarden Euro Investitionsvolumen unter dem Vorbehalt.
Der Entwurf ist im Verfahren bereits entschärft worden: Die Schwelle stieg von 3 auf 5 Prozent, die Geltungsdauer sank von zehn auf sechs Jahre. Die Branchenverbände lehnen ihn weiterhin ab.
Das Argument dafür
Es gibt eines, und es ist nicht schwach.
Wer heute eine Anlage dort baut, wo das Netz schon voll ist, trifft eine für sich rationale Entscheidung: Der Wind weht gut, und die Abregelung wird ihm ersetzt. Die Kosten dieser Entscheidung zahlt er nicht — sie laufen über die Netzentgelte an alle. Ein Anreiz, der an dieser Stelle nichts kostet, führt dazu, dass weiter dorthin gebaut wird, wo der Engpass schon ist.
Der Vorbehalt macht die Knappheit sichtbar. Er sagt dem Investor: In diesem Landkreis ist kein Platz mehr, rechne damit. Das ist ein Standortsignal, und Standortsignale sind genau das, was im Stromsystem an vielen Stellen fehlt — wir argumentieren an anderer Stelle selbst dafür.
Was es nicht löst
Nur ändert der Vorbehalt an der Kilowattstunde nichts.
Sie wird weiterhin nicht erzeugt. Es verschiebt sich, bei wem der Verlust landet: bisher bei allen Netznutzern über die Entschädigung, künftig beim Anlagenbetreiber. In der Statistik des Engpassmanagements sinkt dadurch eine Zahl. In der volkswirtschaftlichen Rechnung sinkt keine.
Daraus folgen drei Dinge.
Erstens wird die Abregelung billiger, nicht seltener. Der Netzbetreiber, der bisher jede abgeregelte Stunde bezahlen musste, bekommt sie in diesen Gebieten umsonst. Ein Kostendruck, der zum Handeln zwang, wird kleiner.
Zweitens braucht ein Standortsignal eine Alternative. Es wirkt, wenn der Investor ausweichen kann. Die 90 Landkreise sind aber genau die, in denen Wind und Sonne am meisten hergeben. Wer dort nicht baut, baut an einem schlechteren Standort — oder gar nicht. Und der Vorbehalt trifft Freiflächenanlagen, also genau die Bauform, auf die derselbe Gesetzgebungsvorgang den Zubau verschiebt.
Drittens wird zum ersten Mal jemand geschaffen, der einen Schaden hat. Bisher gab es keinen natürlichen Kläger; künftig gibt es Betreiber, denen bis zu ein Fünftel ihrer Jahreserzeugung entschädigungslos genommen werden kann. Das ist die politisch interessanteste Folge des Entwurfs, und sie wird im parlamentarischen Verfahren eine Rolle spielen.
Die Lücke, um die es uns geht
Es gibt ein Instrument, das für genau diese Situation gemacht ist.
§ 13k des Energiewirtschaftsgesetzes — „Nutzen statt Abregeln". Statt eine Anlage herunterzufahren, wird der Strom einer zusätzlich zuschaltbaren Last zugeteilt. Die Übertragungsnetzbetreiber weisen dafür Entlastungsregionen aus; in diesen Regionen darf die Menge, die sonst verloren ginge, verbraucht werden.
Beide Regelungen beschreiben dieselbe Kilowattstunde. Der Redispatch-Vorbehalt regelt, wer sie nicht bezahlt. § 13k regelt, wer sie nehmen darf. Das eine Verfahren wird gerade ausgeweitet, das andere bleibt schmal:
- Acht Entlastungsregionen gibt es unter § 13k. Zwei der vier Übertragungsnetzbetreiber weisen gar keine aus.
- 90 Landkreise kämen nach der enervis-Rechnung als kapazitätslimitiert in Frage.
Das Gebiet, in dem so oft abgeregelt wird, dass neue Anlagen auf ihre Entschädigung verzichten sollen, ist also erheblich größer als das Gebiet, in dem der Strom überhaupt genutzt werden darf.
Und innerhalb der acht Regionen ist der Teilnehmerkreis eng. Die Festlegung der Bundesnetzagentur kennt drei Segmente: die Ersetzung fossiler Wärme, netzgekoppelte Speicher, Elektrolyseure und große Wärmepumpen ab 100 Kilowatt. Ladeeinrichtungen kommen in keinem davon vor. Die Fahrzeuge, die in diesen Landkreisen stehen, und die Ladepunkte, die der Bund mit einer halben Milliarde Euro fördert, dürfen den Strom nicht aufnehmen, der dort nicht erzeugt wird.
Was daraus folgt
Der Vorbehalt und § 13k gehören zusammen, und sie sind es nicht.
Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets ist der amtliche Nachweis, dass dort regelmäßig mehr Strom entsteht, als abtransportiert werden kann. Das ist dieselbe Tatsache, auf der die Entlastungsregion beruht. Zwei Verfahren, zwei Karten, eine Datengrundlage — und sie werden getrennt geführt.
Zwei Dinge wären naheliegend, und beide kosten den Bund nichts.
Die Karten zusammenlegen. Wo ein Netzgebiet als kapazitätslimitiert ausgewiesen wird, sollte es zugleich Entlastungsregion nach § 13k sein. Wenn das Netz dort so voll ist, dass neue Anlagen auf Geld verzichten müssen, dann ist dort auch der Bedarf an zuschaltbarer Last belegt.
Den Verzicht nutzbar machen. Wer für eine abgeregelte Kilowattstunde ohnehin nichts bekommt, verliert nichts, wenn sie stattdessen verbraucht wird. Genau hier läge der geringste Widerstand für einen Einstieg: In einem kapazitätslimitierten Gebiet ist der Strom in diesen Stunden für den Erzeuger wertlos. Ihn in ein Fahrzeug zu laden, das ohnehin am Netz hängt, macht aus einem doppelten Verlust einen einfachen Gewinn.
Die erste Lesung im Bundestag ist für die Woche ab dem 21. September vorgesehen, beschlossen werden soll bis Ende Oktober. Bis dahin ist der Text änderbar.
Quellen
- Netzpaket 2026, Regierungsentwurf; Kabinettsbeschluss 29.07.2026, Einbringung in den Bundestag am 10.09.2026 zusammen mit der EEG-Novelle (BT-Drs. 21/7867), erste Lesung voraussichtlich ab dem 21.09.2026 — pv magazine, 10.09.2026
- Kapazitätslimitiertes Netzgebiet (§ 14 Abs. 1d EnWG-RegE), Entschädigungsverzicht (§ 13a Abs. 6 EnWG-RegE, § 8 Abs. 4 EEG-RegE), Priorisierung (§§ 17a–17f EnWG-RegE) — CMS, Legal Update vom 31.07.2026
- 90 von 224 Landkreisen, 9,2 GW und 4,9 Mrd. € Investitionsvolumen bei Freiflächen-Photovoltaik; Entschärfung von 3 auf 5 Prozent und von zehn auf sechs Jahre — enervis, wiedergegeben bei green-2-market
- Abregelung 2025: 9.379 GWh; Engpassmanagement 3,071 Mrd. €; Entschädigung nach § 13a rund 430 Mio. € — Bundesnetzagentur/SMARD, eigene Auswertung
- Acht Entlastungsregionen und die drei Segmente der Zusätzlichkeits-Festlegung — Bundesnetzagentur, Festlegung Az. 4.12.05.04/1 vom 28.06.2024; Umsetzungskonzept der Übertragungsnetzbetreiber, Fassung 01.04.2026
- § 13a und § 13k EnWG — gesetze-im-internet.de
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