Alles bekommen, nicht erschienen
Kurzfassung: Für den Überschussstrom, der sonst abgeregelt wird, gibt es seit 2023 ein eigenes Instrument. Eine Gruppe ist darin besser gestellt als jede andere: Elektrolyseure, die Wasserstoff herstellen. Kein Netzentgelt, keine Stromsteuer, automatische Teilnahmeberechtigung, keine Betriebsbeschränkung.
Nach zwei Jahren Erprobung steht in diesem Segment ein einziges mögliches Projekt mit drei Megawatt. Die Netzbetreiber nennen den Grund selbst — und er ist nachvollziehbar.
Im ersten Teil dieser Serie stand die Rechnung: Ein Elektrolyseur, der nur den Überschussstrom nimmt, kommt auf wenige hundert Betriebsstunden im Jahr, und sein Wasserstoff kostet deshalb ein Vielfaches — auch bei geschenktem Strom.
Man könnte einwenden, dafür gebe es ja einen Ausgleich. Den gibt es. Dieser Teil zählt ihn auf.
Was ein Elektrolyseur im deutschen Stromsystem bekommt
Kein Netzentgelt. Nach § 118 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Anlagen, die Strom zur Herstellung von Wasserstoff verbrauchen, von den Netzentgelten vollständig befreit — zwanzig Jahre lang, bei Inbetriebnahme bis August 2029. Ein normaler Gewerbebetrieb zahlt diesen Posten; er ist bei vielen Verbrauchern der größte Einzelposten der Stromrechnung.
Keine Stromsteuer. Nach § 9a des Stromsteuergesetzes ist Strom zur Elektrolyse von der Stromsteuer befreit.
Ein eigenes Segment im Instrument für Überschussstrom. § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes teilt die zugelassenen Verbraucher in drei Gruppen. Segment 3 heißt „Elektrolyseure und Großwärmepumpen".
Die einfachste Eintrittskarte von allen. Wer in Segment 1 oder 2 teilnehmen will, muss laufend nachweisen, dass sein Verbrauch tatsächlich zusätzlich ist — die Netzbetreiber nennen das operative Zusätzlichkeit. Praktisch heißt das: außerhalb der zugeteilten Stunden darf die Anlage gar nicht verbrauchen, abgesehen von einer Toleranz von zwei Prozent im Monat.
Für Segment 3 gilt etwas anderes. Dort genügt, dass die Anlage nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb gegangen ist. Der Nachweis wird nicht Monat für Monat geführt, sondern einmal an der Investition festgemacht. In den Unterlagen der Netzbetreiber steht dazu ein Satz, den man zweimal lesen sollte:
„Der Betrieb dieser Anlagen ist nicht eingeschränkt (außer Doppelvermarktungsverbot)."
Ein Batteriespeicher, der im Instrument mitmachen will, darf den Rest des Jahres praktisch nicht arbeiten. Ein Elektrolyseur darf durchlaufen und trotzdem teilnehmen.
Ein struktureller Platz vorn. Zugeteilt wird nach den Nebenkosten, die durch das Zuschalten vermieden werden. Wer ohnehin weder Netzentgelt noch Stromsteuer zahlt, verursacht kaum solche Kosten — und steht damit in der Reihenfolge weit vorn.
Ein eigener Förderapparat. Die Netzbetreiber führen in ihren Unterlagen auf: Investitionsförderung für 1,4 Gigawatt aus europäischen IPCEI-Projekten, möglicherweise 3 Gigawatt über § 96 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, insgesamt eine mögliche Förderung von 4,4 Gigawatt Elektrolyse.
Ein eigenes Netz. Das Wasserstoff-Kernnetz, 9.040 Kilometer, rund 18,9 Milliarden Euro, zwischenfinanziert über ein Darlehen mit Bundesgarantie.
Und das Ergebnis
| Wert | |
|---|---|
| Abregelungspotenzial | 2024 rund 2 TWh, 2025 rund 3 TWh |
| Tatsächlich zugeteilt | 2024 0 TWh, 2025 0,003 TWh |
| Einziger Teilnehmer seit März 2025 | eine 20-Megawatt-Fernwärmeanlage in Hamburg |
| Segment 2 (Speicher) bis Erprobungsende | 0 Projekte |
| Segment 3 (Elektrolyse, Großwärmepumpen) | 1 Projekt, 3 Megawatt |
Drei Megawatt gegen drei Millionen Megawattstunden.
Und selbst diese drei Megawatt sind unbestimmt: Segment 3 umfasst Elektrolyseure und Großwärmepumpen. Welche der beiden Techniken hinter dem einen Projekt steckt, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Warum niemand kommt
Die Netzbetreiber haben die Gründe abgefragt und veröffentlicht. Sie sind nüchtern und einleuchtend.
Für Segment 3: „Bisher Investkostenförderung für Elektrolyseure verzögert." Und weiter: Selbst bei zeitnaher Umsetzung seien die Anlagen „nicht vor 2029/2030 betriebsbereit". Dazu die offene Abnahme — ohne Kunden, die den Wasserstoff verbindlich abnehmen, entsteht die Anlage nicht.
Für Segment 2, die Batteriespeicher: Die Einnahmen aus der Teilnahme seien „deutlich niedriger verglichen mit den Spotmarkterlösen bei freiem marktorientiertem Betrieb". Und schlicht: „Keine konkrete Teilnahmeanfrage von Batteriespeicherprojektierern bei den ÜNB eingegangen."
Für Segment 1, die Wärmeerzeugung: das Vormonatskriterium, die Pflicht, dass alle Anlagen im selben Wärmenetz mitziehen, und ein Vergütungspreis, der sich an den Kosten einer gasbasierten Wärmeerzeugung orientiert — während Fernwärme und Industrie ihre Wärme oft billiger erzeugen.
Dazu quer über alle Segmente der Aufwand: tägliche Übermittlung von Planungsdaten, bilanzieller Ausgleich beim Anlagenbetreiber statt beim Netzbetreiber, und eine Planungsunsicherheit, die sich nicht auflösen lässt — wie viele Stunden im Jahr abgerufen wird, hängt am Wetter und kann niemandem zugesichert werden.
Jeder dieser Punkte ist für sich begründbar. Zusammen ergeben sie eine Tür, durch die kaum jemand passt.
Die Größenordnung, um die es geht
Um die verfügbaren drei Terawattstunden aufzunehmen, bräuchte es eine Elektrolyse-Leistung in der Größenordnung von zwei Gigawatt — die ausschließlich in diesen Stunden läuft und dort steht, wo der Engpass ist.
Installiert sind in Deutschland derzeit rund 200 Megawatt. Und sie stehen dort, wo die Industrie ist, nicht dort, wo der Netzengpass ist.
Selbst wenn die Förderung morgen anliefe, wären die geförderten Anlagen nach Angabe der Netzbetreiber frühestens 2029 oder 2030 am Netz. Das ist keine Verzögerung von Monaten.
Der Überschussstrom ist also nicht vergeben. Er wartet auf einen Abnehmer, der nach heutigem Stand in diesem Jahrzehnt nicht kommt.
Was daraus folgt
Die Zusammenfassung der Netzbetreiber zu ihrem eigenen Instrument lautet: Das Potenzial sei wie erwartet groß, selbst im windschwachen Jahr 2025 — „aktuell scheitert das Instrument an der Nachfrageseite".
Eine Nachfrage, die es gibt, steht nicht auf der Liste: die Elektrofahrzeuge, die zur selben Zeit an Ladesäulen hängen. Sie brauchen keine Investitionsentscheidung, keine Förderzusage und keinen Abnahmevertrag. Sie stehen schon da.
Öffentliche Ladeinfrastruktur ist im Instrument bis heute keinem der drei Segmente zugeordnet — nicht, weil sie ungeeignet wäre, sondern weil sie beim Zuschnitt der Segmente nicht vorkam.
Genau das ist unsere Eingabe an die Bundesnetzagentur.
Und während das Instrument leer läuft, wird gerade die Regel geschrieben, nach der Elektrolyseure ab 2029 Netzentgelte zahlen sollen. Davon handelt der nächste Teil.
Wo Sie jetzt mitreden können
Bis zum 18. September 2026 kann jede Privatperson zur neuen Netzentgelt-Ordnung Stellung nehmen — der Regel, die ab 2029 festlegt, wer die Stromnetze bezahlt und wer ein Preissignal bekommt.
→ Bis 18. September Stellung nehmen
Quellen
- Übertragungsnetzbetreiber: Informationsveranstaltung zur wettbewerblichen Ausschreibung nach § 13k EnWG, 22.01.2026 (PDF)
- netztransparenz.de: Nutzen statt Abregeln nach § 13k EnWG
- § 13k EnWG im Wortlaut
- § 118 EnWG — Übergangsregelungen, Absatz 6 zur Netzentgeltbefreiung
- § 9a Stromsteuergesetz — Erlass, Erstattung, Vergütung für bestimmte Prozesse
- Bundesnetzagentur: Festlegung zu den Zusätzlichkeitskriterien nach § 13k EnWG, 28.06.2024
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