Wer an der Starre verdient
Kurzfassung: Seit zwei Jahren gibt es eine Regel, nach der abgeregelter Windstrom verbraucht statt weggeworfen werden darf. Nach zwei Jahren Erprobung: ein Teilnehmer, ein Promille der verfügbaren Menge. Der Grund ist nicht Widerstand, sondern Abwesenheit.
Wer abgeregelt wird, bekommt sein Geld — es gibt keinen Geschädigten, der klagen würde. Die Kosten liegen bei vierzig Millionen Stromkunden, ein paar Euro pro Kopf. Und für die wenigen, die im Verfahren schon drinstehen, ist ein enger Teilnehmerkreis bares Geld.
Seit November 2023 steht im Energiewirtschaftsgesetz ein Paragraf für einen Fall, den man sich schlecht ausdenken kann: Windräder sollen abgeschaltet werden, weil das Netz ihren Strom nicht abtransportieren kann — und statt abzuschalten, darf man den Strom auch verbrauchen. § 13k heißt die Vorschrift, und in den Unterlagen der Netzbetreiber läuft sie unter „Nutzen statt Abregeln".
Seit Oktober 2024 wird das erprobt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Januar 2026 einen Zwischenstand vorgelegt:
| Verfügbare Menge 2025 | rund 3 Terawattstunden |
| Davon zugeteilt | 0,003 Terawattstunden |
| Teilnehmer | 1 |
Der eine ist eine bestehende Anlage im Hamburger Fernwärmenetz, 20 Megawatt, die aus Strom Wärme macht. Ein Promille der Menge. Im Segment für Batteriespeicher: null Projekte.
Die naheliegende Erklärung wäre Widerstand. Es gibt aber niemanden, der gegen diese Vorschrift kämpft. Es gibt nur niemanden, der für sie kämpft — und das hat Gründe, die sich benennen lassen.
Der Geschädigte wird bezahlt
Fangen wir bei dem an, der auf den ersten Blick am meisten verliert: dem Betreiber des Windrads, das abgeschaltet wird.
Er verliert nichts. Wer abgeregelt wird, wird nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes entschädigt — 2025 waren das rund 433 Millionen Euro. Die Anlage steht still, das Geld kommt trotzdem.
Das ist so gewollt, und aus guten Gründen: Niemand baut ein Windrad, wenn der Netzbetreiber es jederzeit kostenlos abstellen darf. Nur hat diese Konstruktion eine Nebenwirkung. Der Schaden ist ausgeglichen, bevor jemand ihn beklagen könnte. Es gibt keinen Kläger. Es gibt niemanden, der jedes Jahr in Berlin vorspricht und sagt: Diese Regel kostet mich Geld.
Eine Vorschrift ohne Betroffene hat keine Lobby. Nicht weil sie unwichtig wäre — sondern weil Lobbyarbeit von Menschen gemacht wird, denen etwas fehlt.
Die Kosten sind bei allen
Bezahlt wird es trotzdem. Die Entschädigung für den nicht erzeugten Strom, der Ersatzstrom aus einem anderen Kraftwerk, die Bereitschaft der Reservekraftwerke — das alles läuft unter Engpassmanagement und landet in den Netzentgelten. Die Bundesnetzagentur beziffert diesen Block für 2025 auf rund 3,06 Milliarden Euro.
Verteilt auf rund vierzig Millionen Stromkunden sind das ein paar Euro im Jahr für jeden Einzelnen. Zu wenig, um eine Rechnung zu prüfen. Zu wenig, um einen Verband zu gründen. Und in der Summe genug, um jedes Jahr ein mittelgroßes Infrastrukturprojekt zu bezahlen.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, hat im Mai 2026 die Ziele der neuen Netzentgelt-Ordnung so beschrieben: „Engpassmanagementkosten vermeiden. Flexibilität unterstützen und den Netzausbau dämpfen." Genau dafür ist § 13k gemacht. Das Ziel steht, das Instrument steht, die Nutzung liegt bei einem Promille.
Wer schon drin ist
Ab dem 1. Oktober 2026 ändert sich das Verfahren. Bis dahin wird die abgeregelte Strommenge pauschal zugeteilt; danach wird sie ausgeschrieben, und wer teilnehmen will, gibt ein Gebot ab. Wer am günstigsten anbietet, bekommt den Zuschlag, und jeder bekommt seinen eigenen Gebotspreis ausgezahlt.
Das ist eine vernünftige Konstruktion. Sie hat nur eine Eigenschaft, die man mitdenken sollte: Jeder zusätzliche Bieter drückt den Preis für die, die schon drin sind.
Für die wenigen Anlagen, die heute teilnehmen oder demnächst teilnehmen wollen, ist ein enger Teilnehmerkreis deshalb keine Nebensache. Er ist der Unterschied zwischen einem auskömmlichen und einem knappen Zuschlag. Niemand muss dafür etwas unternehmen. Es genügt, dass sich nichts ändert.
Wer von den Unterschieden lebt
Das zweite Muster liegt eine Ebene höher, im Stromhandel.
Es gibt Geschäftsmodelle, die nicht davon leben, dass Strom billig ist, sondern davon, dass er zu verschiedenen Zeiten verschieden viel kostet. Ein Batteriespeicher kauft in der günstigen Stunde und verkauft in der teuren. Je größer der Abstand, desto größer die Marge.
Neue Nachfrage in den Überschussstunden hebt genau die niedrigen Preise an, aus denen dieser Abstand besteht. Wer von der Spreizung lebt, hat kein Interesse daran, dass sie kleiner wird.
Man sieht das in den Zahlen der Netzbetreiber. Für Batteriespeicher gibt es in § 13k ein eigenes Segment, und dort steht: null Projekte. Die Netzbetreiber nennen den Grund selbst — es sei keine einzige konkrete Anfrage eingegangen, und die Einnahmen aus dem Instrument lägen deutlich unter dem, was am Spotmarkt zu holen ist.
Ein Unternehmen wählt zwischen zwei Geschäften das bessere, denn beiden zugleich kann es nicht nachgehen: Ein Speicher, der in dieser Stunde die Spreizung handelt, steht in derselben Stunde nicht als Flexibilität für das Netz zur Verfügung. Bringt das eine eindeutig mehr ein als das andere, ist die Sache damit entschieden.
Ob dabei Überschussstrom weggeworfen wird und ob der Speicher, der auf den Preisunterschied fährt, das Netz an seinem Standort womöglich zusätzlich belastet, kommt in keiner der beiden Rechnungen vor. Es kostet den Betreiber nichts, also fließt es in die Entscheidung nicht ein.
Daran ändert auch die neue Netzentgelt-Ordnung nichts, über die die Bundesnetzagentur derzeit entscheidet — AgNes, kurz für Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Sie verteilt die Netzkosten neu. Sie koppelt die Entgelte aber nicht daran, ob eine Stunde dem Netz nutzt oder schadet.
Die Summe, für die niemand zuständig ist
Bleibt die Frage, warum die Bedingungen so eng geraten sind, dass fast niemand hineinpasst.
Auch dafür braucht man keine schlechte Absicht. Man muss sich nur ansehen, wie die einzelnen Auflagen zustande kamen. Eine Anlage im ersten Segment darf im Monat vor ihrer Anmeldung höchstens zwei Prozent der Zeit unter Volllast gelaufen sein — damit niemand einen ohnehin laufenden Verbrauch als zusätzlich ausgibt. Nachvollziehbar. Wer teilnimmt, muss täglich Planungsdaten liefern und den bilanziellen Ausgleich selbst übernehmen — damit das Netz weiß, womit es rechnet. Auch nachvollziehbar. Die Anlage muss flexibel fahren können, obwohl niemand ihr sagen kann, wie viele Stunden im Jahr sie abgerufen wird. Unangenehm, aber der Sache geschuldet.
Jede einzelne Bedingung war für sich begründbar. Für die Summe ist niemand zuständig.
Das Ergebnis fassen die Netzbetreiber in ihrer eigenen Zusammenfassung in einem Satz zusammen: Das Potenzial sei wie erwartet groß, selbst im windschwachen Jahr 2025 — „aktuell scheitert das Instrument an der Nachfrageseite".
Was einer verschobenen Stunde fehlt
Eine Anlage hat einen Eigentümer, einen Verband und eine Adresse. Sie kann einen Brief schreiben, einen Termin bekommen und eine Stellungnahme abgeben.
Eine verschobene Stunde hat nichts davon. Sie hat keinen Eigentümer, weil sie niemandem gehört. Sie hat keinen Verband, weil der Nutzen sich auf alle verteilt. Und sie hat keine Adresse, an die man schreiben könnte.
Genau deshalb kommt sie in den Verfahren nicht vor — nicht, weil sie schlechter wäre, sondern weil in einem Verfahren nur vorkommt, wer sich meldet.
Ein Elektroauto, das in einer Abregelungsstunde lädt, braucht keine neue Anlage, keinen Liefervertrag und keine neue Leitung. Es steht ohnehin da, der Akku ist bezahlt, die Ladesäule ist gebaut. Es fehlt eine Regel, die den Strom dieser Stunde bis zur Ladesäule durchlässt.
Wo sich das gerade entscheidet
Bis zum 18. September 2026 kann jede Privatperson zur neuen Netzentgelt-Ordnung der Bundesnetzagentur Stellung nehmen. Diese Ordnung legt fest, wer die Stromnetze bezahlt und wer ein Preissignal bekommt — und für Haushalte ist darin bisher keines vorgesehen.
Es ist der eine Vorgang in diesem Jahr, in dem die verschobene Stunde eine Adresse bekommen kann. Wie das in wenigen Minuten geht, steht auf unserer Seite dazu.
→ Bis 18. September Stellung nehmen
Quellen
- Übertragungsnetzbetreiber: Informationsveranstaltung zur wettbewerblichen Ausschreibung nach § 13k EnWG, 22.01.2026 (PDF)
- netztransparenz.de: Nutzen statt Abregeln nach § 13k EnWG — Übersicht, Umsetzungskonzepte, Datenveröffentlichungen
- § 13k EnWG im Wortlaut
- § 13a EnWG — Anpassung von Einspeisungen und Entschädigung
- Bundesnetzagentur: Reform der Netzentgeltsystematik — Pressemitteilung vom 27.05.2026
- Bundesnetzagentur: Festlegung zu den Zusätzlichkeitskriterien nach § 13k EnWG, 28.06.2024
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