Ladefreunde-Blog · Studienlage und Entscheidungsgrundlagen

Wovon das Haus ausgeht

16. August 2026 8 min Lesezeit Ladefreunde-Blog

Im ersten Teil ging es darum, worauf sich Energiepolitik stützt, wenn sie entscheidet. Dieser Teil handelt von der Frage dahinter: wovon ein Wirtschaftsministerium ausgeht, bevor es die erste Studie beauftragt.

Das Ressort hat oft den Namen gewechselt. Bis 2013 lagen die erneuerbaren Energien beim Umweltministerium. Im Dezember 2013 wanderte die Zuständigkeit ins Wirtschaftsressort, das seitdem „für Wirtschaft und Energie" hieß, ab Dezember 2021 „für Wirtschaft und Klimaschutz" und seit Mai 2025 wieder „für Wirtschaft und Energie".

Die Namen wechseln, die Grundannahme hält. Sie lautet: Versorgungssicherheit entsteht aus großen Anlagen und langen Lieferverträgen.

1974 und 2002

Es gibt ein Instrument, mit dem ein Wirtschaftsminister eine Fusion erlauben kann, die das Bundeskartellamt untersagt hat — die Ministererlaubnis nach § 42 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie ist selten. Seit ihrer Einführung 1974 wurde sie zehnmal erteilt.

Der erste Fall überhaupt war ein Energiefall: VEBA/Gelsenberg, 1974, erlaubt von Hans Friderichs. Der bekannteste ist ebenfalls einer: E.ON/Ruhrgas, 2002, erlaubt von Werner Müller.

Beide Male stand dieselbe Begründung im Raum: Ein großer, verlässlicher Anbieter sichert die Versorgung besser als viele kleine. Beide Male entschied das Haus gegen die Wettbewerbsbehörde. Die Konzentration im deutschen Energiemarkt, über die heute geklagt wird, ist an diesen Stellen nicht entstanden, sondern erlaubt worden.

Zwei Einbrüche

2012. Die Vergütung für Photovoltaik wurde stark gekürzt. Der jährliche Zubau fiel von über 8 Gigawatt auf unter 2 Gigawatt und blieb dort fünf Jahre lang. Die Beschäftigung in der deutschen Solarbranche ging um rund zwei Drittel zurück, Hersteller verlagerten oder verschwanden. Zuständig war damals noch das Umweltministerium; der Begriff, der sich für die Kurve durchgesetzt hat, lautet Altmaier-Knick.

Freiflächen-Solarpark bei Dülmen im Münsterland

Foto: Solarpark bei Dülmen, aufgenommen 2014 — zwei Jahre nach der Kürzung, die den deutschen Zubau von über 8 auf unter 2 Gigawatt im Jahr fallen ließ — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Dietmar Rabich

2019. Der zweite Einbruch traf die Windenergie an Land, und diesmal lag die Zuständigkeit im Wirtschaftsressort. Der Bruttozubau fiel von 5.333 Megawatt im Jahr 2017 auf 2.402 im Jahr 2018 und auf 1.078 im Jahr 2019 — der niedrigste Wert seit Einführung des EEG im Jahr 2000, 80 Prozent unter 2017.

Die Gründe sind mehrschichtig. Die Umstellung auf Ausschreibungen mit dem EEG 2017 hatte zunächst Gebote ohne Genehmigung zugelassen, die anschließend nicht gebaut wurden. Dazu kamen Klagen gegen fast jede erteilte Genehmigung und Verfahren, die immer länger dauerten.

Was beide Einbrüche gemeinsam haben: Das Instrument wurde umgestellt, und der Ausbau brach ein. In beiden Fällen war der Ausbau bis dahin die Größe, die funktionierte.

Baugrube mit Bewehrung für das Fundament einer Windenergieanlage

Foto: Fundamentbau für eine Windenergieanlage bei Feldatal in Hessen. 2019 wurden bundesweit 325 Anlagen errichtet, nach 1.792 im Jahr 2017 — via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / UuMUfQ

2015: das Instrument, das fiel, und die Zahlung, die blieb

Im Jahr 2015 plante das Wirtschaftsministerium den Nationalen Klimaschutzbeitrag, in der Debatte Klimaabgabe genannt: eine zusätzliche Abgabe auf Emissionen von Kraftwerken, die ab 2017 greifen und vor allem alte Braunkohleblöcke treffen sollte. Ein Preisinstrument also, das dem Betreiber die Rechnung stellt und ihm die Entscheidung lässt.

Nach Wochen der Auseinandersetzung wurde es im Juli 2015 zurückgezogen.

An seine Stelle trat die Sicherheitsbereitschaft: Acht Braunkohleblöcke gingen für vier Jahre in eine Reserve und wurden danach stillgelegt. Die Betreiber erhielten dafür 1,6 Milliarden Euro.

Das ist die Bewegung, um die es in diesem Text geht. Der Preis fiel weg, die Zahlung an die Anlage blieb. Aus einem Instrument, das an der Emission ansetzt, wurde eine Vergütung, die an der Anlage ansetzt.

Kühltürme und Kesselhäuser des Braunkohlekraftwerks Schwarze Pumpe

Foto: Braunkohlekraftwerk Schwarze Pumpe in der Lausitz. Für acht Blöcke anderer Standorte zahlte der Bund ab 2016 insgesamt 1,6 Milliarden Euro Bereitschaftsentgelt — via Wikimedia Commons — Namensnennung erforderlich / indeedous

2021: die Lieferkette, die noch nicht existiert

Am 13. Juni 2021 unterzeichneten Peter Altmaier und Anja Karliczek mit dem australischen Energieminister Angus Taylor eine Absichtserklärung über einen deutsch-australischen Wasserstoffakkord. Grüner Wasserstoff sollte künftig aus Australien kommen.

Was daraus wurde, ist gut dokumentiert. acatech und BDI legten mit HySupply eine Machbarkeitsstudie vor, die vier Transportwege prüfte — Flüssigwasserstoff, flüssige organische Speicherstoffe, Ammoniak, Methanol — und sie grundsätzlich für machbar hielt. Ein Aktionsplan vom Oktober 2022 benannte, was zu tun ist, damit die Lieferkette bis spätestens 2030 steht. 2024 sagten Deutschland und Australien je 200 Millionen Euro für eine gemeinsame Auktion zu.

Fünf Jahre nach der Unterzeichnung besteht die Handelsroute aus Studien, Aktionsplänen und einer Auktion. Der Umweg ist zusätzlich ein energetischer: Wasserstoff aus Strom herzustellen, zu verflüssigen oder in Ammoniak zu binden, um die halbe Erde zu schiffen und am Ziel zurückzuwandeln, kostet einen erheblichen Teil der eingesetzten Energie.

Für die Frage, worum es hier geht, ist das der klarste Fall: Die Antwort auf ein Versorgungsproblem war wieder eine große Anlage und ein langer Liefervertrag, diesmal über 14.000 Kilometer.

2026: die nächste große Anlage

Der aktuelle Stand steht im ersten Teil. Die Kraftwerksausschreibungen zielen auf Gaskraftwerke; die Vorschläge zu ihrer Ausgestaltung kamen unter anderem von einem Energiekonzern; Batteriespeicher kommen im Monitoringbericht praktisch nicht vor.

Seit dem 22. Juli 2026 ist das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz in Kraft, kurz StromVKG. Es führt ein, worüber ein Jahrzehnt gestritten wurde: einen Kapazitätsmarkt, der nicht die gelieferte Kilowattstunde bezahlt, sondern die bereitgehaltene Leistung. Die ersten neun Gigawatt werden im September und im Dezember 2026 ausgeschrieben, und sie zielen auf Gaskraftwerke.

Diese Menge ist nicht die, mit der das Haus in die Verhandlungen gegangen war. Geplant waren 20 Gigawatt. Nach der Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission vom Januar 2026 blieben zwölf übrig: zehn Gigawatt wasserstofffähige Gaskraftwerke, zwei technologieoffen, alle spätestens 2031 am Netz und bis 2045 emissionsfrei. Das ist ungefähr die Größenordnung, auf die sich die Vorgängerregierung Anfang 2024 schon einmal verständigt hatte. Zwei Jahre Streit später steht dieselbe Zahl — mit dem Unterschied, dass der Wasserstoff-Anteil, der damals den Kern ausmachte, inzwischen eine Bedingung für später ist.

Speicher können daran praktisch nicht teilnehmen. Eine Zehn-Stunden-Regel und ein zusätzliches Kriterium zur Verfügbarkeit halten Batterien nach heutigem Stand der Technik draußen; das Bundeskartellamt hat diesen faktischen Ausschluss gerügt. Für Speicher und flexible Verbraucher öffnen sich die Runden erst ab Dezember 2027 und 2029.

Was für die stehende Batterie gilt, gilt für die fahrende erst recht: Ein bidirektional ladendes Fahrzeug kommt in den ersten Runden nicht vor.

Wie diese Kriterien zustande kamen, ist dokumentiert. Am 13. Januar 2026 ging ein Papier mit fünf Vorschlägen zur Ausgestaltung der Zehn-Stunden-Regel von der EnBW an den zuständigen Abteilungsleiter im Wirtschaftsministerium — angefordert vom Haus selbst. Öffentlich wurde der Vorgang im April durch eine Recherche des Spiegel; im Lobbyregister erschien das Papier erst danach.

Für Verstöße gegen die Eintragungspflicht sieht das Lobbyregistergesetz ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor. Gemessen an einem Konzernumsatz im zweistelligen Milliardenbereich ist das keine Größe, die eine Entscheidung beeinflusst. Wirksam an diesem Vorgang ist nicht der Betrag, sondern dass er nachlesbar ist.

Zuschläge darf die Bundesnetzagentur erst erteilen, wenn die Europäische Kommission das Gesetz beihilferechtlich genehmigt hat. Diese Genehmigung steht aus, und mehrere Umweltverbände haben in Brüssel Beschwerde eingelegt. Die Ausschreibungen sind damit terminiert, aber nicht gesichert.

Die Reihe ist damit vollständig: Kohle, Gas, Wasserstoff, wieder Gas. Jedes Mal war die Antwort eine Anlage, die gebaut, und ein Vertrag, der geschlossen wird.

Was in dieser Reihe nie vorkommt

Die Verbrauchsseite.

In fünf Jahrzehnten Versorgungspolitik ist der Verbrauch die Größe, die als gegeben gilt: Er wird prognostiziert, nicht gestaltet. Er ist die Zahl, gegen die geplant wird, nie die Ressource, mit der geplant wird.

Dabei ist sie inzwischen die billigste, die es gibt. In den Stunden, in denen Wind und Sonne mehr liefern, als gebraucht wird, werden Anlagen abgeregelt — der Strom wird nicht erzeugt, und bezahlt wird trotzdem. Ein Elektroauto, das in genau dieser Stunde lädt, braucht keine neue Anlage, keinen Liefervertrag und keine Leitung. Es braucht ein Preissignal, das bis zur Ladesäule durchkommt.

Der Weg dafür steht im Gesetz. § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes regelt, dass überschüssiger Strom in Abregelungsstunden verwendet werden kann, statt ungenutzt zu bleiben. Was fehlt, ist die Ausweitung auf Ladeinfrastruktur — und ein Haus, für das die Verbrauchsseite als Antwort in Frage kommt.

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