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AgNes: was im Entwurf steht und was wir daran für falsch halten

Die Bundesnetzagentur schreibt gerade die Regeln neu, nach denen die Kosten der Stromnetze verteilt werden. Das Regelwerk heißt AgNes und gilt ab 2029. Wir haben zwei Stellungnahmen eingereicht — hier steht, warum.

Diese Seite behandelt dieselbe Sache mehrfach, jedes Mal eine Stufe genauer. Wer nur wissen will, worum es geht, liest die Kurzfassung und hört dort auf. Wer prüfen will, ob unsere Kritik standhält, findet weiter unten die Ziffern des Entwurfs und die Fundstellen.

Stufe 1

Kurzfassung

Auf jeder Stromrechnung steht ein Posten dafür, dass der Strom durch Leitungen zu dir kommt: das Netzentgelt. Es sind rund 30 Prozent des Haushaltsstrompreises und bundesweit etwa 37 Milliarden Euro im Jahr.

Wie dieser Betrag auf die Abnehmer verteilt wird, regelt gerade die Bundesnetzagentur neu. Das Regelwerk heißt AgNes und gilt ab 2029. Es entscheidet nicht, wie hoch die Summe insgesamt ist — das steht woanders —, sondern wer welchen Anteil davon zahlt. Bis zum 18. September 2026 durfte jeder dazu Stellung nehmen, Privatpersonen wie Konzerne.

Zwei Dinge daran halten wir für falsch.

Erstens: Der Entwurf führt ein Netzentgelt ein, das mit der Zeit schwankt — teurer, wenn das Netz voll ist, billiger, wenn es leer ist. Aber ausdrücklich nicht für Verbraucher. Für Erzeuger und Speicher schon. Wer seinen Verbrauch in die günstigen Stunden legen könnte, merkt es also nicht auf der Rechnung. Damit fehlt genau das Signal, das die Umstellung eigentlich bewirken soll.

Zweitens: Der Grundpreis — der feste Betrag, den man unabhängig vom Verbrauch zahlt — soll künftig an jeder einzelnen Entnahmestelle anfallen. In einer Tiefgarage mit zwölf Ladeplätzen, von denen jeder seinen eigenen Zähler hat, wären das zwölf Grundpreise statt einem. Heute ist das ausdrücklich verboten. In dem neuen Regelwerk steht das Verbot nicht mehr.

Wir haben dazu zwei Stellungnahmen eingereicht. Sie verlangen keine Ermäßigung für irgendjemanden. Sie verlangen, dass die Behörde diese beiden Punkte beantwortet, bevor sie entscheidet.

Die AgNes-Frist ist abgelaufen — die nächste läuft bis zum 28. September

Über unsere Mitmach-Seite sind bis zum 18. September 159 Stellungnahmen entstanden. Jetzt geht es um den Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan: dieselbe Annahme über flexible Verbraucher, andere Stelle — und diesmal genügt eine E-Mail.

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Stufe 2

In der Tiefe

AgNes steht für Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Es ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur — eine verbindliche Entscheidung, die wirkt wie ein Gesetz, aber von der Behörde selbst erlassen wird, nicht vom Bundestag. Zuständig ist die Große Beschlusskammer Energie, Aktenzeichen GBK-25-01-1#3. Der Entwurf löst zum 1. Januar 2029 die bisherige Stromnetzentgeltverordnung ab. Die öffentliche Konsultation endete am 18. September 2026.

Der Grundgedanke des Entwurfs ist richtig und wir sagen das auch: Netzentgelte sollen „vorzeichenrichtig" werden. Wer einspeist, wenn das Netz voll ist, zahlt mehr; wer verbraucht, wenn es frei ist, zahlt weniger. Damit wird aus einer reinen Umlage ein Steuerungsinstrument. Das folgt der Empfehlung der Europäischen Kommission und einem eigenen Gutachten der Behörde.

Der Bruch liegt darin, für wen das gilt. Ziffer 12.5 Satz 1 des Entwurfs verzichtet auf Bildung und Abrechnung zeitvariabler Netzentgelte für Letztverbraucher. Erzeuger und Speicher bekommen das Zeitsignal, Verbraucher nicht. Das trifft nicht nur Haushalte, sondern auch Ladeparks, Betriebshöfe und Speditionen — also genau die Abnehmer, deren Verbrauch sich am leichtesten verschieben ließe. Ein Lkw-Depot mit über Nacht frei planbarem Fahrplan zahlt nach dem Entwurf dafür, dass es Leistung vorhält, aber nicht dafür, wann es sie nutzt.

Der zweite Punkt ist technischer und für uns der gefährlichere. Der Grundpreis knüpft in Ziffer 8.2 Satz 1 an die Entnahmestelle an, nicht an den Netzanschluss. Bisher gilt der Satz „ein Netzanschlusspunkt, ein Grundpreis" aus § 17 Absatz 6 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, und auf diesen Satz gestützt hat die Bundesnetzagentur 2023 ausdrücklich entschieden, dass bei einer getrennt gemessenen Ladeeinrichtung kein zweiter Grundpreis abgerechnet werden darf. Genau diese Verordnung löst AgNes ab. Ein entsprechendes Verbot steht im neuen Tenor nicht. In der Begründung wird es vorausgesetzt — Randnummer 298 nimmt an, dass in solchen Fällen der Aufschlag entfällt —, aber die Begründung ist nicht der verfügende Teil.

Warum das für uns entscheidend ist: Unsere § 13k-Eingabe steht und fällt damit, dass eine Ladeeinrichtung eine eigene Entnahmestelle hat. Das verlangt das Energiewirtschaftsgesetz, und daran ist nicht zu rütteln. Wenn jede dieser Entnahmestellen ab 2029 einen eigenen Grundpreis auslöst, endet die Wirtschaftlichkeit — unabhängig davon, wie die andere Beschlusskammer entscheidet. Ein Ladepark im Mehrfamilienhaus mit zwölf Stellplätzen führt zwölf Marktlokationen mit je rund 2.000 Kilowattstunden im Jahr. Zwölf Grundpreise statt einem beenden die Sache. Und der Entwurf will den Grundpreis zusätzlich anheben: Ziffer 8.2 Satz 4 verlangt, dass Grundpreis und Aufschlag zusammen 20 bis 40 Prozent der Erlöse in der Haushaltskundengruppe ausmachen.

Ein dritter Punkt betrifft die Eigenversorgung. Ziffer 8.2 Satz 3 sieht für Prosumer einen Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 Prozent vor, pauschal. Die Behörde begründet ihn ausführlich und unionsrechtlich. Was der Entwurf nicht enthält, ist eine Angabe, was das in Euro im Jahr bedeutet — weil den Grundpreis erst die Netzbetreiber bilden. Und die Pauschale differenziert nicht nach Anlagengröße: Das 2,5-Kilowatt-Dach zahlt so viel wie das 25-Kilowatt-Dach.

Wir haben zwei Stellungnahmen eingereicht, weil sie zwei verschiedene Dinge tun: eine aus Sicht derer, die Strom abnehmen, eine zu den Regeln, nach denen die Netzbetreiber ihre Tarife bilden. Getrennt bleibt jede scharf. Das Verfahren verlangt, dass jede einzelne Aussage einer nummerierten Stelle des Entwurfs zugeordnet wird. Was zugeordnet ist, muss die Behörde beantworten. Was nicht zugeordnet ist, darf sie übergehen. Ein Appell ohne Ziffernanker wäre nicht schwächer, er wäre unsichtbar.

Stufe 3

Der große, unauffällige Posten

Netzentgelte sind der unauffälligste große Posten der Energiewende: 37 Milliarden Euro im Jahr, rund 30 Prozent des Haushaltsstrompreises, und fast niemand diskutiert darüber, weil sie technisch klingen. Wer sie verteilt, verteilt einen erheblichen Teil der Kosten des Umbaus.

AgNes will daraus ein Lenkungsinstrument machen, und das ist im Grundsatz richtig. Wer Strom abnimmt, wenn zu viel davon da ist, soll weniger zahlen. Wer einspeist, wenn das Netz voll ist, mehr. Damit würde das Netzentgelt zum ersten Mal in dieselbe Richtung zeigen wie die Erzeugung aus Wind und Sonne.

Der Bruch ist, für wen das gilt. Der Entwurf verzichtet in Ziffer 12.5 ausdrücklich darauf, dieses Zeitsignal für Verbraucher zu bilden. Erzeuger und Speicher bekommen es. Damit erreicht es die Seite, die ohnehin auf Preise reagiert, und nicht die Seite, deren Verhalten sich ändern soll. Die Begründung ist im Wesentlichen, dass die Messtechnik fehlt — 5,5 Prozent der Messstellen haben ein intelligentes Messsystem. Das ist ein Übergangsproblem, das hier zur Dauerregel wird.

Der zweite Punkt betrifft die Eigenversorgung direkt. Für Prosumer sieht der Entwurf einen Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 Prozent vor, pauschal und ohne Unterscheidung nach Anlagengröße. Das kleine Dach zahlt denselben Aufschlag wie das große. Was der Entwurf nicht sagt, ist, wie viel Euro im Jahr das sind — der Grundpreis wird erst von den rund 850 Verteilernetzbetreibern gebildet. Man wird also zu einem Aufschlag angehört, dessen Höhe niemand kennt.

Und der dritte Punkt ist der, an dem unsere beiden Kampagnenstränge zusammenlaufen. Damit ein Ladepunkt in einem Mehrfamilienhaus am Instrument „Nutzen statt Abregeln" teilnehmen kann, braucht er einen eigenen Zähler. Bisher ist ausdrücklich verboten, dafür einen zweiten Grundpreis zu verlangen. Im neuen Regelwerk fehlt dieses Verbot. Bei zwölf Stellplätzen wären das zwölf Grundpreise statt einem — und damit wäre die Sache erledigt, bevor sie angefangen hat. Es geht hier nicht um eine Vergünstigung, sondern darum, dass eine bestehende Selbstverständlichkeit beim Umschreiben des Regelwerks nicht verloren geht.

Wir argumentieren in unseren Stellungnahmen bewusst nicht mit dem Klima. Nicht, weil es unwichtig wäre, sondern weil eine Netzentgeltfestlegung nach Kostenverursachung entscheidet und ein Klimaargument dort ins Leere geht. Was zählt, ist die Frage, ob der Grundpreis eine Kostenursache abbildet oder eine Messentscheidung bestraft.

Stufe 4

Von den Bürgerinnen und Bürgern her gedacht

Wer die Energiewende von den Bürgerinnen und Bürgern her denkt, findet in diesem Entwurf zwei Stellen, an denen es genau umgekehrt läuft.

Die erste ist der Prosumer-Aufschlag. Ziffer 8.2 Satz 3 sieht für Haushalte mit eigener Erzeugung einen Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 Prozent vor. Die Behörde begründet das damit, dass ein Prosumer weniger Arbeit aus dem Netz bezieht, aber die Anschlusskosten unverändert verursacht — das ist ein ernstzunehmendes Argument und wir tun nicht so, als wäre es keines. Angreifbar ist die Ausgestaltung: eine Pauschale ohne jede Unterscheidung nach Anlagengröße. Das 2,5-Kilowatt-Dach zahlt wie das 25-Kilowatt-Dach. Das eigene Gutachten der Behörde nennt das eine geringere Treffgenauigkeit, und die europäische Empfehlung verlangt eine Differenzierung nach dem Verbrauchsprofil. Hinzu kommt, dass der Entwurf keine Angabe enthält, was der Aufschlag in Euro bedeutet, weil den Grundpreis erst die Netzbetreiber bilden. Man soll etwas beurteilen, dessen Höhe nicht im Papier steht.

Die zweite ist die Schieflage beim Zeitsignal. Anlagengekoppelte Speicher werden von den Arbeitspreisen befreit, bidirektionale Ladepunkte sind ihnen gleichgestellt, und Erzeuger bekommen ein zeitvariables Netzentgelt. Letztverbraucher bekommen es nach Ziffer 12.5 Satz 1 nicht. Wer also Strom in dem Moment abnimmt, in dem zu viel davon im Netz ist, hat davon auf der Netzentgeltseite nichts. Das ist die Umkehrung dessen, was ein dezentrales System bräuchte.

Ein Punkt, an dem wir uns von einer verbreiteten Lesart unterscheiden: Wir halten die Anhebung des Grundpreisanteils nicht pauschal für falsch. Netzkosten sind überwiegend Fixkosten, und sie über die Kilowattstunde einzusammeln, belastet Stromverbrauch gegenüber fossilen Alternativen und verteuert damit ausgerechnet die Elektrifizierung. Unser Einwand ist nicht, dass der Grundpreis steigt, sondern woran er hängt: an der Entnahmestelle statt am Netzanschluss. Das bestraft die getrennte Messung — und damit ausgerechnet die Konfiguration, die Steuerbarkeit und Flexibilität überhaupt erst ermöglicht.

Was wir verlangen, ist entsprechend klein und in beiden Fällen dasselbe: eine Klarstellung im verfügenden Teil, dass mehrere Entnahmestellen hinter einem Netzanschluss nicht mehrere Grundpreise auslösen, und eine Begründung dafür, warum das Zeitsignal an der Verbraucherseite endet. Keine Ermäßigung, keine Ausnahme, kein Fördertatbestand. Die Konsultation lief bis zum 18. September 2026, und jede Person durfte teilnehmen.

Stufe 5

Drei Betrachtungen

I. Ökonomische Betrachtung

Netzentgelte sind in Deutschland rund 37 Milliarden Euro im Jahr und etwa 30 Prozent des Haushaltsstrompreises. Sie decken überwiegend Fixkosten eines natürlichen Monopols, werden aber bisher fast vollständig über den Arbeitspreis erhoben. Das ist die bekannte Fehlallokation: Ein Aufschlag auf die Kilowattstunde bepreist eine Größe, die die Kosten nicht verursacht, und verzerrt die Wahl zwischen Strom und anderen Energieträgern.

AgNes korrigiert das in die richtige Richtung — mehr Grundpreis, ein Kapazitätsbestandteil, ein Zeitsignal, Vorzeichenrichtigkeit. Unsere Kritik betrifft drei Stellen, an denen die Umsetzung hinter der eigenen Logik zurückbleibt.

Erstens die asymmetrische Anwendung des Zeitsignals. Ziffer 12.5 Satz 1 bildet es für Erzeuger und Speicher, nicht für Letztverbraucher. Aus Effizienzsicht ist das schwer zu begründen: Die Knappheit, die das Signal abbilden soll, ist eine Netzknappheit, und sie entsteht aus dem Zusammentreffen von Einspeisung und Entnahme. Ein Signal, das nur eine Seite erreicht, adressiert die Hälfte des Problems. Die Begründung dafür ist überwiegend eine Umsetzungserwägung — fehlende Messinfrastruktur —, also ein Übergangsargument, das die dauerhafte Regel nicht ohne Weiteres stützt.

Zweitens der Kapazitätspreis nach Ziffer 8.4 in seiner konkreten Form. Eine für das Kalenderjahr im Voraus bestellte Kapazität mit einer Untergrenze von 10 Prozent der Vorjahreshöchstlast und einem Straf-Arbeitspreis von 200 bis 350 Prozent bei Überschreitung erzeugt für Abnehmer mit wachsender oder unsicherer Last eine Optionsprämie, die nichts mit Netzkosten zu tun hat. Das Gutachten empfahl 1,5 bis 2,5. Die Differenz ist keine Feinheit: Sie entscheidet darüber, ob ein Depot seine Lastspitze glättet oder ob es sie vorsichtshalber einkauft.

Drittens die Grundpreisbemessung je Entnahmestelle in Ziffer 8.2 Satz 1. Ökonomisch ist der Grundpreis die Zuordnung von Anschlusskosten. Diese entstehen am Netzanschlusspunkt, nicht an der Zählstelle. Eine Vervielfachung des Grundpreises mit der Zahl der Zähler hinter einem Anschluss bepreist eine Messentscheidung, keine Kostenverursachung — und wirkt als Strafe auf genau die Konfiguration, die für Steuerbarkeit erforderlich ist. Der zu erwartende Effekt ist, dass die getrennte Messung unterbleibt und damit auch die Flexibilität, die sie erschließen würde. Dasselbe Muster zeigt der undifferenzierte Prosumer-Aufschlag von 70 bis 90 Prozent, der die Anlagengröße ignoriert.

Zur Verteilungswirkung, weil sie hier gegen die Intuition läuft: Die Kombination aus Ziffer 12.5 Satz 1 und einem steigenden Grundpreisanteil von 20 bis 40 Prozent der Erlöse belastet Haushalte mit geringem Verbrauch relativ stärker und bietet ihnen zugleich keine Möglichkeit, durch Verschiebung zu reagieren. Wer weder Dach noch eigenen Stellplatz hat, kann auf ein Signal nicht ausweichen, das ihn ohnehin nicht erreicht.

II. Energiefachmännische Betrachtung

Der Entwurf ist in der Grundrichtung das, worauf die Branche seit Jahren wartet: Vorzeichenrichtigkeit, ein Zeitsignal, ein Kapazitätsbestandteil, gestützt auf die Kommissionsempfehlung C(2025) 4024 und ein eigenes Gutachten. Die Kritik betrifft die Ausgestaltung, nicht das Prinzip.

Erstens die Asymmetrie in Ziffer 12.5 Satz 1. Zeitvariable Netzentgelte werden für Erzeuger und Speicher gebildet, für Letztverbraucher nicht. Damit bekommt die Seite, deren Fahrweise ohnehin marktgetrieben ist, ein zusätzliches Signal, und die Seite mit dem größten unerschlossenen Verschiebepotenzial keines. Für Abnehmer über 100.000 Kilowattstunden Jahresentnahme greift stattdessen das Kapazitätsregime nach Ziffer 8.4: ein Kapazitätspreis auf eine für das ganze Kalenderjahr im Voraus bestellte Kapazität, mindestens 10 Prozent der Vorjahres-Jahreshöchstlast, und nach Ziffer 8.5 Satz 4 und 6 ein zweiter Arbeitspreis von 200 bis 350 Prozent des ersten auf alles, was darüber liegt. Das Gutachten hatte für dieses Verhältnis 1,5 bis 2,5 empfohlen.

Für einen Fuhrpark in der Umstellung ist die Vorausbestellung eine Prognosewette: zu wenig bestellt bedeutet AP2, zu viel bestellt bedeutet ein Jahr lang Zahlung für ungenutzte Kapazität. Ein einziger E-Lkw im Fernverkehr überschreitet die 100.000-Kilowattstunden-Schwelle überschlägig bereits allein. Betriebshöfe, Depots und öffentliche Ladeparks fallen damit sämtlich in dieses Regime. Bepreist wird die Vorhaltung, nicht der Zeitpunkt der Nutzung — die Kommissionsempfehlung nennt in Nummer 35 beide Elemente ausdrücklich als Paar.

Zweitens der Grundpreis. Ziffer 8.2 Satz 1 knüpft ihn an die Entnahmestelle. Der heute geltende Satz „ein Netzanschlusspunkt, ein Grundpreis" steht in § 17 Absatz 6 Satz 2 StromNEV und ist die Grundlage, auf die sich BK8-22/010-A in Randnummer 113 stützt: „Die Abrechnung eines zusätzlichen Grundpreises ist jedenfalls bei Anwendung des Modul 2 unzulässig." AgNes löst die StromNEV ab. Ein gleichlautendes Verbot enthält der Tenor nicht. Randnummer 298 der Begründung setzt voraus, dass in Modul-2-Fällen der Prosumer-Aufschlag analog entfällt — das ist die einzige Stelle im gesamten Entwurf, an der „Modul 2" überhaupt vorkommt. Zusammen mit Ziffer 1.2 Satz 2, wonach andere als die geregelten Entgelte unzulässig sind, ergibt sich eine Frage, die im Beschluss beantwortet werden muss.

Die Kollision mit § 13k ist damit doppelt. Ein Mehrfamilienhaus-Ladepark mit zwölf Modul-2-Marktlokationen à rund 2.000 Kilowattstunden liegt vollständig unterhalb der Schwelle und fällt unter Ziffer 8.2 — dort entscheidet der Grundpreis je Entnahmestelle über die Wirtschaftlichkeit. Busdepots und Betriebshöfe liegen darüber und treffen auf AP2 für Verbrauch, den der Anschlussnutzer nicht disponiert hat, weil eine § 13k-Aktivierung von außen kommt. Die Kompensation der Stromnebenkosten nach dem Umsetzungskonzept wird gerade in Abregelungsstunden gekürzt und fängt das nicht auf.

III. Juristische Betrachtung

Gegenstand ist der Festlegungsentwurf der Großen Beschlusskammer Energie, Az. GBK-25-01-1#3, veröffentlicht am 06.08.2026, Konsultationsschluss 18.09.2026. Rechtsfolge ist die Ablösung der Stromnetzentgeltverordnung zum 01.01.2029.

Der verfahrensrechtlich interessante Punkt liegt im Verhältnis von Tenor und Begründung. Ziffer 8.2 Satz 1 knüpft den Grundpreis an die Entnahmestelle. Ein Verbot der Mehrfachabrechnung bei mehreren Entnahmestellen hinter einem Netzanschlusspunkt enthält der Tenor nicht. Die bisherige Rechtslage ergibt sich aus § 17 Absatz 6 Satz 2 StromNEV und der darauf gestützten Festlegung BK8-22/010-A, Randnummer 113, wonach ein zusätzlicher Grundpreis bei Anwendung des Modul 2 unzulässig ist. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung entfällt die Grundlage dieser Aussage. Randnummer 298 der Begründung setzt die Fortgeltung voraus, ohne sie zu verfügen — und ist zugleich die einzige Stelle des gesamten Entwurfs, an der „Modul 2" erwähnt wird. Ziffer 1.2 Satz 2 schließt andere als die geregelten Entgelte aus, was die Frage nicht auflöst, sondern zuspitzt: Ist der zweite Grundpreis ein geregeltes Entgelt oder ein unzulässiges?

Unser Ask ist an dieser Stelle bewusst zurückhaltend formuliert: eine Klarstellung im Tenor. Das ist der Antrag, den eine Behörde am leichtesten erfüllen kann: Er verlangt von ihr die Beseitigung einer Unklarheit, die sie selbst erzeugt hat, und sonst nichts.

Der zweite Komplex, Ziffer 12.5 Satz 1, ist unionsrechtlich zu lesen. Der Verzicht auf zeitvariable Netzentgelte für Letztverbraucher steht in einem Spannungsverhältnis zur Empfehlung C(2025) 4024, deren Nummer 35 Zeit- und Kapazitätskomponente als Paar behandelt. Eine Empfehlung ist nicht verbindlich; sie ist aber Auslegungsmaßstab für die Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2019/943 und für die Begründungslast der Behörde. Wir formulieren das als Begründungsdefizit, nicht als Rechtsverstoß — der Unterschied ist wichtig, weil ein behaupteter Verstoß eine Verteidigungshaltung auslöst und ein Begründungsdefizit eine Prüfung.

Zum Prosumer-Aufschlag in Ziffer 8.2 Satz 3: Die Begründung in den Randnummern 290 bis 295 ist ausführlich und unionsrechtlich unterlegt. Angreifbar ist nicht das Ob, sondern die Ausgestaltung als undifferenzierte Pauschale von 70 bis 90 Prozent. Nummer 38 der Kommissionsempfehlung verlangt objektive Gründe „based on their consumption profile"; das eigene Gutachten der Behörde attestiert der Pauschale eine geringere Treffgenauigkeit. Eine Pauschale, die das 2,5-Kilowatt-Dach wie das 25-Kilowatt-Dach behandelt, ist an diesem Maßstab zu messen.

Zum Verfahren: Das amtliche Formblatt verlangt die Zuordnung jeder Aussage zu einer Tenorziffer. Nur zugeordnete Aussagen sind im Beschluss zu bescheiden. Daraus folgt die Bauform unserer beiden Stellungnahmen als Sammlung einzelner, jeweils ziffernverankerter Zeilen statt eines zusammenhängenden Schriftsatzes.

Der nächste Entwurf liegt schon aus

Beim Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan läuft die Konsultation bis zum 28. September. Ein Klick öffnet die fertige Mail an die Bundesnetzagentur; ändern und ergänzen kannst du sie, bevor du sie abschickst.

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Verfahren: Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNes), Große Beschlusskammer Energie, Az. GBK-25-01-1#3 · Verfahrensseite der Bundesnetzagentur mit Entwurf, Formular und Einwilligungsformular · Was AgNes ist, allgemeinverständlich: Wer ist AgNes? im Blog · Ergebnis der Mitmachaktion und das nächste Verfahren: ladefreun.de/agnes.html

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