Was wir der Bundesnetzagentur geschrieben haben
Kurzfassung: Die Bundesnetzagentur schreibt gerade neu, wie in Deutschland ab 2029 die Netzentgelte berechnet werden. Das Verfahren heißt AgNes, der Entwurf hat 198 Seiten, und jeder darf dazu Stellung nehmen. Wir haben das getan — mit 30 Einträgen. Dieser Beitrag nennt zuerst den Maßstab, den wir bei allen dreißig angelegt haben, und geht sie dann der Reihe nach durch: worum es geht, warum es uns aufgefallen ist, was wir anregen und was es bewirken soll. Ohne Fachsprache, so weit es geht.
Worum es überhaupt geht
Das Netzentgelt ist der Teil Ihrer Stromrechnung, der dafür bezahlt, dass der Strom zu Ihnen kommt — Leitungen, Umspannwerke, Trafohäuschen, Instandhaltung. Es ist ungefähr ein Viertel des Preises und wird nicht ausgehandelt, sondern nach Regeln berechnet. Diese Regeln stehen heute in einer Verordnung von 2005. Ab dem 1. Januar 2029 sollen sie in einer Festlegung der Bundesnetzagentur stehen, und die wird gerade geschrieben.
Das Verfahren heißt Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom, kurz AgNes. Der Entwurf ist im Sommer 2026 veröffentlicht worden; Stellungnahmen nimmt die Behörde bis zum 18. September 2026 entgegen.
Ein Wort noch zur Form: Der Entwurf ist in Tenorziffern gegliedert — das sind die durchnummerierten Regelungspunkte, ähnlich wie Paragrafen in einem Gesetz. Wer eine Stellungnahme abgibt, ordnet jeden Punkt einer Ziffer zu. Deshalb ist dieser Beitrag nach Ziffern sortiert und nicht nach Wichtigkeit.
Wir sind eine Bürgerinitiative, keine Kanzlei und kein Verband. Was wir eingebracht haben, sind zum größten Teil Fragen und Anregungen zur Begründung — nicht Forderungen nach mehr Geld für irgendjemanden.
Woran wir jeden einzelnen Punkt gemessen haben
Bei 198 Seiten reicht es nicht, zu sagen, was einem nicht gefällt. Man braucht ein Maßband, das bei jedem Punkt dasselbe misst — sonst wird aus einer Stellungnahme eine Wunschliste.
Wir haben uns vorher auf eines festgelegt. Es hat zwei Seiten.
Wofür wir sind:
- Dezentral. Strom, der im Ortsnetz erzeugt und im Ortsnetz verbraucht wird, soll nicht die großen Fernleitungen mitbezahlen. Für den Weg zum Nachbarn löst man keine Bahnfahrkarte.
- Bürgerenergie. Eine Nachbarschaft, die gemeinsam etwas betreibt, soll nicht schlechter dastehen als eine einzelne Firma mit derselben Technik am selben Netz.
- Marktsignal. Der Preis soll sagen, wann Strom knapp ist und wann er im Überfluss da ist — wie eine Ampel. Ein Preis, der Tag und Nacht gleich hoch ist, zeigt Dauergelb.
- Verbrauchergerecht. Wer wenig Netz benutzt, zahlt wenig. Wer viel benutzt, zahlt viel.
- Vergleichbarkeit und Transparenz. Zahlen, die man nachrechnen kann. Eine Regel, deren Grundlage niemand sieht, muss man glauben.
- Gleiche Regeln für gleiche Technik. Im Fachjargon heißt das level playing field, auf Deutsch: gleiche Startbedingungen. Zwei Anlagen, die dem Netz dasselbe zumuten, sollen dasselbe zahlen.
Wogegen wir einwenden:
- Widersprüche. Zwei Stellen desselben Papiers sagen Verschiedenes.
- Fehlanreize. Eine Regel belohnt, was dem Netz schadet — oder bestraft, was ihm hilft.
- Bevorteilung. Eine Gruppe bekommt etwas, das eine gleichartige nicht bekommt, ohne dass ein Grund genannt wird.
- Unklarheit. Der Wortlaut lässt offen, was gilt. Wer nicht weiß, woran er ist, investiert nicht.
- Folgen ohne Rechnung. Eine Regel verschiebt Kosten, und im Entwurf steht nicht, wohin.
Dieses Schema haben wir bei allen dreißig Punkten angewendet und durchgehalten — auch dort, wo es zu einem Ja geführt hat. Drei Einträge unterstützen den Entwurf ausdrücklich; einer davon ist für Anschlussnutzer der wirtschaftlich wichtigste Baustein des ganzen Papiers. Ein Maßband, das immer nur Nein ergibt, ist keines.
Deshalb endet jeder Punkt unten mit einer Zeile, die sagt, welcher Maßstab greift und was sich dadurch ändern soll.
Ziffer 2 — die Begriffe
I.Wohin gehört ein Speicher, der einem ganzen Quartier dient?
Worum es geht. Der Entwurf kennt zwei Sorten Speicher: solche, die an einer bestimmten Anlage hängen, und solche, die einfach am Netz hängen. An dieser Einteilung hängen sehr unterschiedliche Kosten.
Warum es uns auffällt. Ein Quartierspeicher passt in keine der beiden. Er hängt am Netz, dient aber der Nachbarschaft, die daran angeschlossen ist. Nach dem Buchstaben fällt er in die teurere Kategorie.
Was wir anregen. Die Behörde möge in der Begründung sagen, wohin ein solcher Speicher gehört — und prüfen, ob die Befreiung, die für die andere Sorte gilt, auf ihn zu erstrecken ist. Wir fragen außerdem, ob die dafür verlangte Messung auch rechnerisch erfüllt werden kann, statt durch einen zweiten Zähler.
Was es bewirken soll. Gleiche Regeln für gleiche Technik. Ein Speicher, der einer ganzen Nachbarschaft dient, soll nicht deshalb teurer sein, weil er in keine der beiden vorgesehenen Schubladen passt.
Ziffer 5 — wie die Kosten von oben nach unten verteilt werden
Hier steckt eine Mechanik, die kaum jemand kennt und die für alles Weitere entscheidend ist: Die Kosten werden bei der höchsten Spannungsebene begonnen und stufenweise nach unten durchgereicht. Wer in der Niederspannung angeschlossen ist, bezahlt also die eigene Ebene plus Anteile von allem darüber.
II.Wer zahlt, wenn manche gar keinen Arbeitspreis mehr haben?
Worum es geht. Der Verteilungsschlüssel beruht auf verbrauchten Kilowattstunden. Für bestimmte Kunden sieht der Entwurf aber Entgelte vor, die nicht an der Kilowattstunde hängen.
Warum es uns auffällt. Wer nicht im Schlüssel auftaucht, verschiebt die Last auf die anderen.
Was wir anregen. Wir bitten um Darlegung, wie sich das auf die Verteilung auswirkt.
Was es bewirken soll. Verbrauchergerecht. Wer aus dem Verteilungsschlüssel herausfällt, soll seinen Anteil nicht still an alle übrigen weiterreichen.
III.Wer erfährt es, wenn oben etwas entschieden wird?
Worum es geht. In Härtefällen kann von der Regel abgewichen werden; darüber ist zu unterrichten.
Warum es uns auffällt. Betroffen sind auch die nachgelagerten Netzbetreiber — und über sie deren Kunden.
Was wir anregen. Die Unterrichtung auf die Betroffenen zu erstrecken und die Abweichung zu begründen.
Was es bewirken soll. Transparenz. Wer die Abweichung am Ende mitbezahlt, soll erfahren, dass es sie gibt.
Ziffer 6 — die bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelte
IV.Auf welcher Grundlage werden die vier Regelzonen verglichen?
Worum es geht. Die Entgelte der vier großen Netzbetreiber werden bundesweit vereinheitlicht. Dafür müssen ihre Kosten verglichen werden.
Warum es uns auffällt. Die Vergleichsgrundlage ist nicht veröffentlicht. Ohne sie kann niemand nachrechnen.
Was wir anregen. Sie je Betreiber und Jahr zu veröffentlichen, soweit keine Betriebsgeheimnisse entgegenstehen.
Was es bewirken soll. Vergleichbarkeit. Eine Vereinheitlichung, die niemand nachrechnen kann, muss man glauben. Veröffentlichte Zahlen kann man prüfen.
Ziffer 8 — was Verbraucher zahlen
V.Kostet die Wallbox einen zweiten Grundpreis?
Worum es geht. Wer eine Wallbox oder Wärmepumpe getrennt abrechnen lässt, bekommt dafür einen eigenen Zählpunkt. Der Grundpreis hängt am Zählpunkt.
Warum es uns auffällt. Nach heutigem Recht ist ein zweiter Grundpreis dafür ausdrücklich unzulässig. Die Vorschrift, auf der das beruht, wird durch diese Festlegung abgelöst.
Was wir anregen. Klarzustellen, dass es dabei bleibt.
Was es bewirken soll. Verbrauchergerecht. Ein zweiter Zähler am selben Hausanschluss verursacht keine zweiten Netzkosten — also soll er auch keinen zweiten Grundpreis auslösen.
VI.Und wenn es mehrere Zählpunkte werden?
Worum es geht. Europäisches Recht gibt Kunden seit der Reform von 2024 einen Anspruch auf mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt am selben Anschluss — damit man mehrere Lieferverträge zugleich haben kann.
Warum es uns auffällt. Fiele für jeden Punkt ein eigener Grundpreis an, würde die Rechnung mit jedem Vertrag steigen, ohne dass am Anschluss mehr Kosten entstehen.
Was wir anregen. Klarzustellen, dass die Zahl der Zählpunkte den Grundpreis nicht vervielfacht.
Was es bewirken soll. Fehlanreiz vermeiden. Sonst kostet jeder zusätzliche Liefervertrag extra, und das europäische Recht auf mehrere Verträge läuft ins Leere.
VII.Was ist, wenn der Netzbetreiber selbst den Mehrverbrauch auslöst?
Worum es geht. Größere Kunden bestellen im Voraus eine Kapazität. Wer sie überschreitet, zahlt einen deutlich höheren Arbeitspreis.
Warum es uns auffällt. Es gibt Fälle, in denen nicht der Kunde entscheidet, sondern das System ihn dazu auffordert — etwa wenn ein Busdepot zusätzlichen Strom abnimmt, um die Abregelung von Windrädern zu vermindern. Diese Menge ist nicht geplant und kann trotzdem die Bestellkapazität reißen.
Was wir anregen. Darzulegen, wie solcher Mehrverbrauch behandelt wird.
Was es bewirken soll. Fehlanreiz vermeiden. Wer auf Bitte des Systems mehr abnimmt, damit Windräder weiterlaufen können, soll dafür nicht den Strafpreis zahlen.
VIII.Passen die beiden Arbeitspreise zusammen?
Worum es geht. Der Entwurf gibt Bandbreiten vor, in denen sich die beiden Arbeitspreise bewegen müssen.
Warum es uns auffällt. Es ist nicht erkennbar, wie diese Bandbreiten mit den Annahmen des von der Behörde selbst beauftragten Gutachtens zusammengehen.
Was wir anregen. Das darzulegen.
Was es bewirken soll. Vergleichbarkeit. Wenn die Vorgabe und das selbst beauftragte Gutachten auseinanderlaufen, gehört der Grund in den Entwurf.
Ziffer 9 — was Erzeuger zahlen
IX.Erst zahlen, dann steuern?
Worum es geht. Erzeugungsanlagen ab 30 Kilowatt sollen künftig ein Einspeiseentgelt zahlen. Das zugehörige Preissignal, das Standortentscheidungen lenken soll, kommt später.
Warum es uns auffällt. Eine Abgabe ohne Lenkungswirkung ist zunächst nur eine Abgabe.
Was wir anregen. Darzulegen, wie der zeitliche Abstand mit dem verfolgten Zweck zusammengeht.
Was es bewirken soll. Marktsignal. Eine Abgabe lenkt erst, wenn das Signal da ist. Vorher ist sie nur eine Abgabe.
X.Welche Kosten stecken eigentlich drin?
Worum es geht. Die Höhe des Einspeiseentgelts wird aus Regelenergie- und Verlustenergiekosten der Übertragungsnetzbetreiber berechnet.
Warum es uns auffällt. Für dieselben Posten gibt es in einem Parallelverfahren andere Vorgaben. Welche Werte gelten, ist nicht eindeutig.
Was wir anregen. Eine Klarstellung, welche Kostengrößen eingehen.
Was es bewirken soll. Unklarheit auflösen. Wer ein Entgelt zahlt, soll wissen, aus welchen Posten es berechnet wird.
XI.Wie wird die Obergrenze eingehalten?
Worum es geht. Europäisches Recht deckelt das Einspeiseentgelt bei 0,50 Euro je Megawattstunde. Der Entwurf berechnet es kollektiv.
Warum es uns auffällt. Ein kollektiver Durchschnitt garantiert nicht, dass die Grenze auch für jede einzelne Anlage eingehalten wird.
Was wir anregen. Darzulegen, wie das sichergestellt ist.
Was es bewirken soll. Unklarheit auflösen. Die europäische Obergrenze gilt je Anlage. Ein Durchschnitt über alle beweist nicht, dass sie überall eingehalten ist.
XII.Was zahlt, wer seinen Anschluss gar nicht voll nutzen darf?
Worum es geht. Abgerechnet wird nach der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität.
Warum es uns auffällt. Europäisches Recht kennt inzwischen flexible Netzanschlüsse — Anschlüsse, deren Nutzung von vornherein begrenzt ist. Wer weniger darf, sollte nicht für mehr zahlen.
Was wir anregen. Die Bemessung an die vertraglich nutzbare statt an die technisch mögliche Kapazität zu binden.
Was es bewirken soll. Verbrauchergerecht. Wer vertraglich weniger einspeisen darf, soll auch nur für das zahlen, was er darf.
Ziffer 10 — die Speicher
XIII.Ein Speicher ist nicht wie der andere.
Worum es geht. Netzgekoppelte Speicher zahlen ein jährliches Entgelt auf ihre Anschlusskapazität.
Warum es uns auffällt. Die Bemessung fragt nur nach der Größe des Anschlusses. Ein Speicher, der dem Netz hilft, und einer, der reine Preisgeschäfte macht, zahlen bei gleicher Größe dasselbe.
Was wir anregen. Eine Unterscheidung nach der Betriebsweise zu ermöglichen. Ausdrücklich nicht angeregt: ein niedrigeres Entgeltniveau für Speicher insgesamt.
Was es bewirken soll. Fehlanreiz vermeiden. Ein Speicher, der dem Netz hilft, und einer, der es nur als Handelsplatz nutzt, sollten nicht dieselbe Rechnung bekommen.
XIV.Wer die oberen Ebenen nicht benutzt, sollte sie nicht finanzieren.
Worum es geht. Derselbe Punkt, einen Schritt weiter gedacht.
Warum es uns auffällt. Ein Speicher, dessen Laden und Entladen auf das eigene Ortsnetz begrenzt ist, nimmt die Mittel- und Hochspannung nicht in Anspruch. Nach der Kaskade aus Ziffer 5 finanziert er sie trotzdem mit. Europäisches Recht verlangt, dass Netzentgelte Speicher weder bevorteilen noch benachteiligen — also am tatsächlichen Kostenbeitrag ansetzen.
Was wir anregen. Dass die Bemessung eine Begrenzung auf das eigene Ortsnetz abbilden kann. Entscheidend ist dabei der Netzabschnitt, über den der Strom läuft — nicht der wirtschaftliche Beweggrund. Wer lokal bleibt, bleibt lokal, auch wenn er auf Preise reagiert.
Was es bewirken soll. Dezentral. Wer die oberen Spannungsebenen gar nicht in Anspruch nimmt und sogar entlastet, soll sie nicht auch noch mitfinanzieren. Das ist der Kern des ganzen Anliegens.
XV.Die eine Befreiung, die wir ausdrücklich unterstützen.
Worum es geht. Strom, der eingespeichert und wieder abgegeben wird, soll den Arbeitspreis nur einmal zahlen statt zweimal.
Warum es uns auffällt. Das ist sachlich richtig und für Anschlussnutzer der wirtschaftlich bedeutsamste Baustein des ganzen Entwurfs.
Was wir anregen. Eine Klarstellung, welche Arbeitspreise genau erfasst sind — der Verweis im Text zeigt auf die falsche Ziffer.
Was es bewirken soll. Zustimmung. Hier ist der Entwurf richtig. Unsere Anregung räumt nur einen falschen Querverweis weg, damit die Befreiung auch wirklich greift.
XVI.Muss dafür ein zweiter Zähler gebaut werden?
Worum es geht. Die Befreiung gilt nur, „soweit eine Abgrenzung dieser Mengen messtechnisch möglich ist". An der Auslegung dieser fünf Wörter hängt, ob sie für kleine und gemeinschaftliche Anlagen überhaupt erreichbar ist.
Warum es uns auffällt. Dieselbe Behörde hat die Frage anderswo schon beantwortet. Für die Steuerung nach § 14a lässt sie eine Ermittlung aus einer Stichprobe genügen — Messwerte von 15 Prozent der Anschlüsse, oder von 7 Prozent plus Messung am Trafoabgang, verrechnet mit einem Netzmodell. Vollerfassung sei „weder erforderlich noch wirtschaftlich zu rechtfertigen". Wenn das reicht, um in die Anlagen Dritter einzugreifen, sollte es auch reichen, um Mengen abzugrenzen. Und die Messwerte liegen ohnehin vor: Wechselrichter und Speicher erfassen an ihrem Anschlusspunkt fein aufgelöst, was durchgeht — sie tun es für die eigene Regelung.
Was wir anregen. Klarzustellen, ob eine qualifizierte Ermittlung aus vorhandenen Messwerten genügt, und den Maßstab dafür zu benennen. Die Frage, wer diese Werte bereitstellen muss, gehört ins Messstellenbetriebsgesetz und nicht in diese Festlegung.
Was es bewirken soll. Bürgerenergie. Zählt allein ein zweiter, eingebauter Zähler, ist die Befreiung für kleine und gemeinschaftliche Anlagen praktisch unerreichbar — sie stünde im Text und käme nie an.
Ziffer 12 — das Zeitsignal
Das ist der Block, an dem uns am meisten liegt. Es geht um die Frage, ob das Netzentgelt zu verschiedenen Tageszeiten verschieden hoch sein darf — damit Strom dann günstig ist, wenn er im Überfluss da ist.
XVII.Welche Anreize setzt die Methode gegenüber den Netzbetreibern selbst?
Worum es geht. Europäisches Recht verlangt, dass die Tarifmethode auch gegenüber den Netzbetreibern Anreize setzt — kurzfristig wie langfristig.
Warum es uns auffällt. Der Entwurf behandelt das nicht.
Was wir anregen. Es in der Begründung zu behandeln.
Was es bewirken soll. Marktsignal. Anreize sollen auf beiden Seiten wirken, nicht nur beim Kunden.
XVIII.Ab wann gilt ein zeitvariables Entgelt verbindlich?
Worum es geht. Wer seinen Verbrauch verschieben soll, muss vorher wissen, was es kostet.
Warum es uns auffällt. Endgültigkeit und Bekanntgabezeitpunkt sind offen.
Was wir anregen. Beides in der Folgefestlegung ausdrücklich zu regeln.
Was es bewirken soll. Unklarheit auflösen. Wer seinen Verbrauch verschieben soll, muss den Preis vorher kennen. Danach ist es keine Entscheidung mehr.
XIX.Wer bekommt die Engpassinformation?
Worum es geht. Es soll eine Plattform geben, die Netzengpässe sichtbar macht, damit Netznutzer sie in Standort- und Investitionsentscheidungen einbeziehen können.
Warum es uns auffällt. Für Letztverbraucher läuft dieser Zweck leer, wenn ihr Entgelt gar keine zeitvariable Komponente bekommt.
Was wir anregen. Die Information trotzdem allen zugänglich zu machen — auch wer kein eigenes Zeitsignal hat, entscheidet über Lastmanagement und Speicher.
Was es bewirken soll. Transparenz. Auch wer kein eigenes Zeitsignal bekommt, entscheidet über Speicher und Lastmanagement — und braucht dafür dieselbe Information.
XX.Der Verzicht, gegen den wir einwenden.
Worum es geht. Der Entwurf verzichtet für Letztverbraucher vollständig auf dynamische Netzentgelte.
Warum es uns auffällt. Die Begründung stützt sich auf Haushalte ohne Messtechnik. Sie deckt damit nicht den Fall großer Entnahmestellen, die längst eine Lastgangmessung haben und ihren Bezug aktiv steuern — Betriebshöfe, Depots, Gewerbe.
Was wir anregen. Diese Gruppe vom Verzicht auszunehmen. Dies ist unser deutlichster Einwand.
Was es bewirken soll. Marktsignal. Unser deutlichster Einwand: Wer längst misst und seinen Bezug aktiv steuert, soll das Zeitsignal bekommen dürfen. Die Begründung des Verzichts passt auf Haushalte, nicht auf Betriebshöfe.
XXI.Was der Verweis auf § 14a bedeutet.
Worum es geht. Ein Satz stellt klar, dass zeitvariable Entgelte nach § 14a unberührt bleiben.
Warum es uns auffällt. § 14a gilt nur für nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte in der Niederspannung. Für öffentliches Laden und für alles oberhalb der Niederspannung eröffnet er nichts.
Was wir anregen. Das in der Begründung klarzustellen, damit der Verweis keine Lücke verdeckt.
Was es bewirken soll. Unklarheit auflösen. Der Verweis darf nicht so wirken, als sei die Lücke bereits geschlossen. Sie ist es nicht.
XXII.Ein konkreter Formulierungsvorschlag.
Worum es geht. Die Behörde behält sich vor, dynamische Netzentgelte später gesondert zu regeln — bisher nur für Elektrolyseure.
Was wir anregen. Den Vorbehalt auf die oben genannte Gruppe zu erstrecken. Wir haben dafür einen fertigen Satz mitgeliefert, den man übernehmen kann.
Was es bewirken soll. Marktsignal. Wir liefern den Satz fertig mit, damit die Behörde für diesen Schritt nichts neu formulieren muss.
XXIII.Und falls nicht — ein Wahlrecht.
Worum es geht. Hilfsweise, falls die Behörde dem Vorbehalt nicht folgt.
Was wir anregen. Ein freiwilliges Wahlrecht für dieselbe Gruppe: wer will, nimmt teil, bindet sich für ein Jahr, und die Sache bleibt für alle anderen erlösneutral. Niemand zahlt drauf, weil jemand anderes teilnimmt.
Was es bewirken soll. Marktsignal, ohne Nebenwirkung. Freiwillig, für ein Jahr gebunden, erlösneutral: Niemand zahlt mehr, weil jemand anderes teilnimmt.
Ziffer 13 — mehrere Beteiligte an einem Punkt
XXIV.Warum muss es dieselbe Person sein?
Worum es geht. Mehrere Entnahmestellen dürfen zusammengefasst werden, wenn sie unter anderem derselbe Anschlussnutzer nutzt.
Warum es uns auffällt. Diese eine Bedingung schließt jede gemeinschaftliche Konstellation aus, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Europäisches Recht verlangt für Bürgerenergiegemeinschaften ausdrücklich diskriminierungsfreie und kostenorientierte Netzentgelte.
Was wir anregen. Zu prüfen, ob die Zusammenfassung auch bei mehreren Beteiligten möglich ist. Ausdrücklich nicht angeregt: eine Besserstellung nach Rechtsform. Es geht darum, dass die Zahl der beteiligten Personen für sich genommen kein Unterscheidungsmerkmal sein sollte.
Was es bewirken soll. Bürgerenergie. Die Zahl der beteiligten Personen soll für sich genommen kein Unterscheidungsmerkmal sein.
XXV.Und der Speicher dazu?
Worum es geht. Dieselbe Frage für die Batterie, die zu einer solchen Gruppe gehört.
Warum es uns auffällt. Die gemeinsame Betrachtung, die der Entwurf vorsieht, setzt denselben Netzanschluss voraus — und erfasst damit den Quartierspeicher nicht.
Was wir anregen. Zu prüfen, ob sie darauf zu erstrecken ist.
Was es bewirken soll. Bürgerenergie. Dasselbe für die Batterie, die zu einer solchen Gruppe gehört.
Ziffer 14 — die Nachkontrolle
XXVI.Stimmt die Prognose hinterher?
Worum es geht. Netzbetreiber prognostizieren, wie viel abgesetzt wird, und berechnen daraus die Preise.
Warum es uns auffällt. Ein Abgleich mit dem tatsächlichen Absatz findet nicht statt.
Was wir anregen. Ihn in den jährlichen Bericht aufzunehmen.
Was es bewirken soll. Transparenz. Eine Prognose, die nie mit der Wirklichkeit verglichen wird, kann auch nie besser werden.
XXVII.Eine Pflicht ohne Termin ist eine Bitte.
Worum es geht. Ergibt die Nachprüfung, dass die Entgelte zu hoch waren, müssen sie gesenkt werden. Wir unterstützen die Regel.
Warum es uns auffällt. Es steht keine Frist dabei.
Was wir anregen. Eine Frist zu setzen.
Was es bewirken soll. Zustimmung mit einer Ergänzung. Die Absenkungspflicht unterstützen wir. Ohne Termin bleibt sie eine Bitte.
Ziffer 16 — die Berichte
XXVIII.Berichte, die niemand auswerten kann, sind keine Transparenz.
Worum es geht. An mehreren Stellen sind Angaben zu berichten.
Warum es uns auffällt. Ohne einheitliches Format lassen sie sich nicht vergleichen — bei rund 850 Netzbetreibern ist das der Unterschied zwischen Daten und Papier.
Was wir anregen. Ein einheitliches, maschinenlesbares Format vorzugeben und die Berichte zu veröffentlichen.
Was es bewirken soll. Vergleichbarkeit. Bei rund 850 Netzbetreibern entscheidet allein das Format darüber, ob die Angaben je jemand auswerten kann.
Ziffer 17 — der Übergang
XXIX.Ein Rabatt, der drei Jahre unverändert bleibt und dann abrupt endet.
Worum es geht. Eine bestehende Vergünstigung für bestimmte Großverbraucher gilt unverändert bis Ende 2031 weiter und entfällt dann vollständig. Die Behörde begründet das mit einem angemessenen Übergang. Wir teilen beides: dass die Vergünstigung enden soll und dass es einen Übergang braucht.
Warum es uns auffällt. Ein Übergang, der drei Jahre lang nichts verändert und dann alles auf einmal, ist eine Verschiebung.
Was wir anregen. Ihn schrittweise auszugestalten.
Was es bewirken soll. Zustimmung mit einer Ergänzung. Dass die Vergünstigung endet, halten wir für richtig. Ein Übergang, der drei Jahre nichts tut und dann alles auf einmal, ist keiner.
XXX.Speicher verlieren früher als Elektrolyseure.
Worum es geht. Nach dem Gesetz sind Speicher von Netzentgelten befreit, wenn sie bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen. Der Entwurf schneidet das früher ab: Die Befreiung gilt nur noch, wenn die Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung getroffen wurde — also vor einem Datum, das heute noch niemand kennt.
Warum es uns auffällt. Für Elektrolyseure bleibt das gesetzliche Datum 2029 zwei Ziffern später ausdrücklich stehen. Gleiches Gesetz, gleiche Vorlaufzeiten, unterschiedliche Behandlung, keine erkennbare Begründung. Getroffen werden vor allem Vorhaben, über die noch nicht entschieden ist — und gemeinschaftlich finanzierte Projekte brauchen für eine Entscheidung länger als ein einzelnes Unternehmen.
Was wir anregen. Darzulegen, warum das so unterschiedlich ist, und einen Gleichlauf zu prüfen.
Was es bewirken soll. Gleiche Regeln für gleiche Technik. Gleiches Gesetz, gleiche Vorlaufzeit, unterschiedlicher Stichtag. Dafür sollte ein Grund im Papier stehen.
Was am Ende dahintersteht
Wenn man die 30 Einträge nebeneinanderlegt, laufen sie auf eine einzige Frage hinaus: Bezahlt man für das, was man benutzt hat?
Wir haben dazu gerechnet. Aus den Preisblättern 2026 von fünf Netzbetreibern — einem großen Flächennetz, einem Stadtnetz, einem Nordwest-Netz und zwei kleinen Stadtwerken — ergibt sich: Zwischen rund 60 und 85 Prozent dessen, was ein Anschluss in der Niederspannung an Netzentgelt zahlt, finanziert die darüberliegenden Spannungsebenen.
Für Strom, der das Ortsnetz nie verlassen hat, ist das der Anteil, der einen Transport bezahlt, der nicht stattgefunden hat.
Der vollständige Wortlaut aller 30 Einträge, mit den Fundstellen und den europarechtlichen Bezügen, steht in einem zweiten Beitrag für alle, die es genau wissen wollen. Wie die Kaskade technisch funktioniert und warum ausgerechnet das Trafohäuschen die Stelle ist, an der sich das entscheidet, steht hier.
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Was wir der Bundesnetzagentur geschrieben haben
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