Ladefreunde-Blog · Strommarkt und Macht

Gemessen ist nicht bilanziert — der Unterschied, an dem alles hängt

10. September 2026 8 min Lesezeit Ladefreunde-Blog

Kurzfassung: In fast jeder Wallbox steckt ein geeichter Zähler. Er misst richtig, und trotzdem existiert die Wallbox für das Stromsystem nicht. Der Grund ist ein Unterschied, den kaum jemand kennt: Messen und Bilanzieren sind zwei verschiedene Dinge. Das Gesetz, in dem dieser Unterschied geregelt ist, wird gerade geöffnet — und wer etwas hineinschreiben lassen will, muss den Satz jetzt fertig haben, nicht wenn der Entwurf erscheint.

Älterer Stromzähler mit Drehscheibe und Zählwerk an einer Wand

Foto: Dieser Zähler hat eine Adresse im Stromsystem. Der Zähler in der Wallbox hat keine — obwohl er genauer misst. Via Wikimedia Commons — CC BY-SA 4.0 / Banküberfall

Warum das zählt

Es gibt in Deutschland mehrere Millionen Geräte, die messen können, was sie verbrauchen, und die auf ein Signal reagieren könnten: Wallboxen, Wärmepumpen, Heimspeicher. Und es gibt einen wachsenden Berg an Strom, der nicht erzeugt wird, weil die Leitung an der falschen Stelle voll ist — 2025 waren das 9.379 Gigawattstunden, und das Engpassmanagement kostete 3,07 Milliarden Euro, bezahlt über die Netzentgelte.

Diese beiden Dinge zusammenzubringen, ist keine technische Frage mehr. Die Technik steht. Es scheitert an einer buchhalterischen: Damit einem Gerät eine Strommenge zugeteilt werden kann, muss es im Stromsystem eine Adresse haben. Und die hat es nicht, weil ein Zähler im Gerät keine ist.

Das klingt nach einer Formalie. Es ist die Wand, an der unser gesamter Vorschlag an die Bundesnetzagentur steht, und es ist der Grund, warum das Instrument „Nutzen statt Abregeln" seit zwei Jahren fast leerläuft.

Der Satz, der diese Wand einreißen würde, ist kurz. Er gehört in ein Gesetz, das in diesem Quartal ohnehin geändert wird. Deshalb dieser Text.

Wie es funktioniert: drei Ebenen, die man auseinanderhalten muss

Wenn im Prospekt „Wallbox mit geeichtem Zähler" steht, ist damit genau eine von drei Ebenen gemeint. Die anderen beiden entscheiden.

Ebene 1 — Eichrecht: Misst das Gerät richtig?

Das regelt das Mess- und Eichgesetz. Ein eichrechtskonformer Zähler in der Wallbox misst korrekt, manipulationssicher und mit einem Zeitstempel. Er ist Voraussetzung dafür, dass man auf dieser Grundlage Geld verlangen darf — vom Mieter, vom Arbeitgeber, vom Dienstwagenfahrer.

Diese Ebene ist bei den meisten neueren Wallboxen erfüllt. Sie ist auch die einzige, die die Gerätehersteller in der Hand haben.

Und sie misst sogar besser als der Hauszähler. Der Zähler in der Wallbox erfasst ausschließlich den Ladevorgang. Im Hauszähler geht derselbe Vorgang im Gesamtverbrauch unter, zwischen Herd, Kühlschrank und Waschmaschine.

Ebene 2 — Messstellenbetrieb: Wessen Zähler ist das?

Das regelt das Messstellenbetriebsgesetz. Es sagt, wer einen Zähler betreiben, auslesen und die Werte weitergeben darf: der Messstellenbetreiber. Für die meisten Haushalte ist das der örtliche Netzbetreiber; man kann auch wechseln.

Ein Zähler, den der Wallbox-Hersteller eingebaut hat, gehört nicht dazu. Er ist, was die Bundesnetzagentur einen „reinen Verrechnungszähler ohne Bilanzierungsrelevanz innerhalb der Kundenanlage" nennt — ein privates Messgerät, das für die Abrechnung zwischen zwei Beteiligten taugt und für sonst nichts.

Hier liegt schon der erste Bruch: Dieselbe Messung ist rechtlich etwas völlig anderes, je nachdem, wer den Zähler betreibt.

Ebene 3 — Bilanzierung: Wem wird die Menge zugerechnet?

Das ist die Ebene, um die es geht, und die kaum jemand kennt.

Das Stromsystem führt Konten. Jede Kilowattstunde, die irgendwo aus dem Netz entnommen wird, muss einem Bilanzkreis zugeordnet werden — einem Konto, für das jemand geradesteht und das viertelstündlich ausgeglichen sein muss. Damit eine Menge einem Konto zugeordnet werden kann, braucht sie eine Adresse: die Marktlokation. Die vergibt der Netzbetreiber.

Das Bild, das am nächsten kommt: Ein Zähler im Gerät ist ein Kassenbon. Eine Marktlokation ist ein Konto mit IBAN. Auf einen Kassenbon kann niemand etwas überweisen — auch dann nicht, wenn er auf den Cent genau stimmt.

Die Bundesnetzagentur hat das in ihrer Festlegung zur netzorientierten Steuerung in einem Halbsatz festgehalten, der leicht zu übersehen ist:

Zählpunkt ist in diesem Kontext als bilanzierungsrelevanter Zähler zu verstehen.

Warum § 13k genau diese dritte Ebene braucht

Im Gesetz zu „Nutzen statt Abregeln" stehen zwei Anforderungen direkt nebeneinander, und sie erklären sich gegenseitig.

Die eine sagt, dass der Übertragungsnetzbetreiber für die zugeteilten Mengen den bilanziellen Ausgleich beschafft. Er muss die Menge also irgendwohin liefern — auf ein Konto.

Die andere sagt, dass die Mengen über eine Entnahmestelle „entnommen und bilanziert" werden müssen, über die kein Strom für andere Verbrauchsanlagen oder Speicher läuft.

Zusammen heißt das: Es genügt nicht, hinterher nachweisen zu können, dass die Wallbox in dieser Viertelstunde soundso viel verbraucht hat. Die Menge muss vorher einem Konto zugeordnet werden können, auf das der Netzbetreiber sie liefert. Ein Kassenbon reicht dafür nicht.

Diese Trennung ist wichtig, weil sie in beide Richtungen gilt. Für den Nachweis — hat die Anlage in dieser Stunde mehr verbraucht? — ist die Gerätemessung nicht nur ausreichend, sondern besser als der Hauszähler. Für die Bilanzierung ist sie es nicht. Wer beides gleichsetzt, verliert jedes Fachgespräch, und zwar zu Recht.

Der Weg, den das Gesetz schon kennt

Es gibt eine Vorschrift, die genau in diese Lücke zielt: § 20 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes.

Sie verpflichtet den Netzbetreiber, innerhalb einer Kundenanlage nicht nur den Hauszähler bereitzustellen, sondern auch die Zählpunkte für bilanzierungsrelevante Unterzähler. Und sie stellt rechnerisch ermittelte Summenwerte einem echten Summenzähler gleich — vorausgesetzt, alle beteiligten Messeinrichtungen sind intelligente Messsysteme.

Auf Deutsch: Der Hauszähler misst alles, die Wallbox misst ihren Teil, der Rest ist eine Subtraktion. Die Adresse entsteht rechnerisch. Niemand muss einen Zählerschrank aufreißen.

Genau das haben wir der Bundesnetzagentur am 6. September vorgeschlagen. Drei Fragen sind dabei offen, und wir sagen sie offen dazu:

  1. Ob eine so geführte Marktlokation die gesetzliche Anforderung an die eigene Entnahmestelle erfüllt.
  2. Ob die eichrechtskonforme Messung in der Wallbox genügt — oder ob der Wortlaut „alle beteiligten Messeinrichtungen" verlangt, dass auch sie ein vollwertiges intelligentes Messsystem ist. Trifft das zu, hilft ein nachgerüsteter Zähler für die Bilanzierung nicht, wohl aber weiterhin für den Nachweis.
  3. Ob für einen rechnerisch geführten Zählpunkt, für den keine zweite Messeinrichtung eingebaut wird, trotzdem ein zweites jährliches Entgelt für den Messstellenbetrieb anfällt.

Die dritte Frage ist die, an der es praktisch entscheidet — und sie ist keine Frage an die Bundesnetzagentur. Sie steht im Messstellenbetriebsgesetz.

Was gerade zur Disposition steht

Und damit zu dem Teil, der ein Datum hat.

Das Messstellenbetriebsgesetz ist seit zwei Jahren in Bewegung. Die zweite Novelle ist 2026 in Kraft getreten und hat unter anderem verpflichtende Viertelstundenwerte und bundeseinheitliche Messstellenverträge gebracht. Im Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Pflichteinbauquote von 90 Prozent auf 2030 vorzuziehen und ein „kostengünstiges und cybersicheres Smart Meter Light" für Kunden außerhalb des Pflichtrollouts einzuführen.

Beschlossen ist davon nichts. Für Smart Meter Light gibt es keinen Gesetzentwurf, keine technische Spezifikation und kein zugelassenes Gerät. Ein Koalitionsausschuss ist kein Gesetzgeber.

Was es gibt, ist eine Ankündigung: Das Bundeswirtschaftsministerium hat die nächste Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes für das vierte Quartal 2026 angekündigt, als Teil des Verteilnetzpakets. Ein Entwurf ist bis heute nicht veröffentlicht.

Das ist die Gelegenheit. Es ist dasselbe Gesetz, in dem steht, wer einen Zähler betreiben darf, was er dafür verlangen darf und wann eine Messung bilanzierungsrelevant ist. Wer will, dass die Messung, die in der Wallbox ohnehin steckt, endlich zählt, muss sie dort hineinbekommen.

Ein Hinweis, der oft falsch verstanden wird: Smart Meter Light löst das Problem nicht. Nach dem Konzeptpapier der Smart-Meter-Initiative vom Juli 2026 ist es eine dauerhafte Ergänzung und kein Ersatz; die Steuerung nach § 14a bleibt dem vollen Messsystem mit Gateway vorbehalten. Interessant ist es aus einem anderen Grund: Die drei Hürden, die das Papier für Light selbst benennt — Eichrecht und Zeitstempel, Anbindung an die Marktkommunikation, Cybersicherheit — sind exakt dieselben, die auch die Untermessung beantworten muss. Wer sie für Light ohnehin klärt, bekommt die andere Frage fast umsonst.

Was zu tun ist

Drei Dinge, in der Reihenfolge ihrer Wirkung.

Erstens: Der Text muss fertig sein, bevor der Entwurf kommt. Das ist die wichtigste und am wenigsten offensichtliche Lehre. Beim Netzanschlusspaket ging der Entwurf im Juli an Länder und Verbände — mit einer Stellungnahmefrist von drei Werktagen; zehn Tage später war der Kabinettsbeschluss. Wer erst anfängt zu schreiben, wenn der Entwurf erscheint, ist draußen. Der Branchenverband BDEW hat seine Änderungsvorschläge zur Novelle bereits im Juli 2026 im Lobbyregister eingetragen.

Unser Formulierungsvorschlag liegt deshalb schon. Er hat zwei Sätze und zwei Fassungen — eine als Gesetzestext, eine als Ermächtigung, damit das Ministerium wählen kann:

Als bilanzierungsrelevanter Unterzähler gilt auch eine den eichrechtlichen Anforderungen genügende Messeinrichtung an einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, deren Messwerte über das intelligente Messsystem der Kundenanlage übermittelt werden; für die Bilanzierung der über diese Messeinrichtung erfassten Entnahmen ist ein eigener Zählpunkt bereitzustellen.

Für einen Zählpunkt, für den keine zusätzliche Messeinrichtung des Messstellenbetreibers errichtet wird, fällt kein gesondertes Entgelt an.

Zweitens: Es braucht Verbände, die das mittragen. Ein Gesetzentwurf wird nicht durch Zuschriften einzelner Bürger geändert, sondern in der Anhörung — und dort sitzen Verbände. Wer Mitglied in einem ist, hat einen kurzen Weg: Verbraucherzentrale Bundesverband, Verbände der Wohnungseigentumsverwalter, Elektromobilitätsverbände, Automobilclubs. Die Frage, die man stellen kann, ist einfach: Nimmt ihr die bilanzierungsrelevante Untermessung in eure Stellungnahme zur MsbG-Novelle auf?

Drittens: Der zweite Weg führt über den Bundesrat. Wenn der Regierungsentwurf im ersten Durchgang in den Bundesrat geht, können die Länder eine Prüfbitte beschließen — zwei Sätze, die im weiteren Verfahren mitlaufen. Für Bundesländer mit viel nicht erzeugtem Windstrom ist das ihr eigenes Anliegen.

Was dagegen wenig bringt: auf den Entwurf warten und dann eine lange Stellungnahme schreiben. Drei Werktage sind drei Werktage.

Der Satz, um den es geht

Am Ende ist es eine kleine Sache. In Millionen Geräten steckt eine Messung, die genauer ist als der Zähler im Keller. Sie zählt nur nicht, weil in einem Gesetz nicht steht, dass sie zählt.

Dieses Gesetz wird in den nächsten Wochen geschrieben.

Quellen

Du willst „Nutzen statt Abregeln"?

Zeichne die Petition — jede Stimme zählt. Wir brauchen sie schnell, bevor der Tankrabatt verlängert und unser Vorschlag übersehen wird.

Petition zeichnen →

Was sagst du dazu?

Widerspruch, Ergänzung, eine Zahl, die nicht stimmt, eine Frage, die offen bleibt — schreib es uns. Wir lesen jede Rückmeldung, und sie ändert unsere Texte.

Deine Rückmeldung bezieht sich auf
Gemessen ist nicht bilanziert — der Unterschied, an dem alles hängt
https://ladefreun.de/blog/202-gemessen-ist-nicht-bilanziert/
0 / 4000

Die Rückmeldung geht als E-Mail an uns, zusammen mit dem Titel dieses Beitrags. Name und Adresse sind freiwillig; ohne Adresse können wir nicht antworten. Kommen zu einem Beitrag mehrere gehaltvolle Rückmeldungen zusammen, fassen wir den fachlichen Austausch daraus sinngemäß zusammen und stellen ihn unter den Beitrag — ohne Namen, ohne Adressen, ohne Datum. Wenn du das nicht möchtest, schreib es dazu. Geht das Formular nicht, schreib direkt an feedback@ladefreun.de.

Angekommen — danke. Wir lesen mit, und wenn du eine Adresse hinterlassen hast, melden wir uns.

Newsletter abonnieren? Hier auf der Startseite mit deiner E-Mail-Adresse.